Comtoir - Wissenschaft.
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Handlung auf. um ihn im Materialwaaren - Geschäft vier Lahre hindurch zuunterrichte», nach Ablaufdiesergeitaberseine Lehrjahre für beendigt zu erklären.
21 Herr.... verspricht, den. . .,. während seiner Lehrzeit zu keinenandern, als den eigentlichen Handelsgeschäften zu gebrauchen, ihm in densel-ben alle nöthige Anleitung und die Gelegenheit zu geben, sich die in seinemFache nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, und nach vollendeterLehrzeit auch zu seinem weitern Fortkommen durch Empfehlungen beizutra-gen , wenn sich der Lehrling durch sein Betragen dessen würdig gemacht hat.
z> Herr (Name des Vaters, Vormundes oder sonstigen Vertreters) ver-pflichtet sich dagegen, für seinen Sohn (Pflegebefohlnen, Mändell ein Lehr-geld von iSumme desselben mit Buchstaben geschrieben) zu bezahlen, wovondie eine Hälfte sogleich, die andere aber nach vollendeter Lehrzeit entrichtetwerden soll.
4) Herr .... gelobt ferner, für die Treue, Ehrlichkeit und Verschwie-genheit seines .... sich zu verbürgen, und allen Schaden und Nachtheil, wel-chen sein .... dem Lehrherrn zufügen sollte, ohne Weiteres zu ersetzen.
s) Verspricht (Vor - und Zuname des Lehrlings), alle ihm zu übertra-genden Geschäfte ohne Weigerung mit dem besten Fleiße zu verrichten, sichauch durch sonstige gute Aufführung des Wohlwollens seines Lehrherrn werthzu machen.
Zu Bestätigung dieser Uebereinkunft sind beide hiervon ausgefertigte Ex-emplare von den Contrahenten eigenhändig unterschrieben.
Ort und Datum. Unterschriften beider Contrahenten.
Erhält der Lehrling im Hause des Lehrherrn Kost und Wohnung, sowird auch dieses, so wie das dafür zu Entrichtende, auch wohl die Gestellungeines eigenen BetteS im Contracte bemerkt.
Zuweilen wird auch noch die Clausel hinzugefügt, daß der Lehrling, nachvollendeten Lehrjahren, noch eine gewisse Zeit, gegen Gehalt, bei seinemLehrherrn bleiben müsse, oder auch, daß er bei dem Austritt aus der Hand-lung eine gewisse Zeit in keine andere am Wohnorte seines Lehrherrn eintre-te» dürfe.
2) Der Vertrag mit einem Comtoiristen.
Dieser gehört, seiner Beschaffenheit nach, zu der Gattung der Dienstver-träge, in welchen sich der eine Theil zu gewissen Dienstleistungen, der anderehingegen zu einer dafür zu leistenden Vergütung verpflichtet. Die zu leistendenDienste sowohl als deren Vergütung müssen nach ihrer Beschaffenheit, ihremUmfange und ihrer Dauer genau bestimmt werden.
Zur Aufnahme des Vertrages mit einem Comtoiristen ist im Preußischenzu jedem Exemplare ein l 6 Sgr. Stempel erforderlich, und muß der Vertragenthalten:
u) Die Angabe der Geschäfte, welche dem Handlungsgehülfen besondersobliegen;
d) die Bezeichnung der ihm dafür zu leistenden Vergütung an Gehalt,'Wohnung, Kost u. s. w.;
c) die Dauer des Vertrages;
ä) das Versprechen der Pflichterfüllung von dem Handlungsgehülfen, so