Comroir - Wissenschaft.
Ueber solche, bei denen der Käufer ein Steigen, oder der Verkäuferein Fallen der Preise vermuthet.
Letztere sind von der sogenannten Agiotage oder den Verträgen überAnschaffung der Staatspaxiere innerhalb einer gewissen Zeit zu einem bestimm-ten Preise, wenig verschieden, indem Käufer und Verkäufer durch ausge-sprengte falsche Gerächte ebenfalls das Steigen oder Sinken der Waarcnxreiseveranlassen können.
Noch schädlicher aber für das Allgemeine sind solche Verträge, wenn sienur zum Schein abgeschlossen werden, wobei gleich festgesetzt wird, daß dieLieferung wirklich nicht stattfinden, sondern nur die Differenz im Preise bezahltwerden soll. Solche Waarenjobberei ist dem Waarenhandel sehr verderblich,stört seinen geregelten Gang, und wirkt nachtheisig auf den Verbrauch.
Wer mit dem Wesen der Scheinverträge nicht vertraut ist, glaubt an daswirkliche Bestehen derselben, wagt es nicht, einzukaufen oder zu verkaufen;widerruft seine gemachten Bestellungen, zu seinem nachherigen Schaden; Ver-sendungen, die man zu machen hoffte, bleiben liegen; erwartete Waarentrans-porte treffen nicht ein, der Vorrath mangelt, und die Consumenten müssendie noch vorhandenen Waaren theuer bezahlen.
Wird ein Handel auf Lieferung abgeschlossen, und die Waare soll nacheinem Muster geliefert werden, so muß der Verkäufer solches dem Käufer ent-weder versiegelt übergeben, oder Beide müssen es versiegeln und alsdann beieinem Dritten dcponiren.
Der Käufer hat überdem wohl zu bedenken, ob er die versprocheneWaare zu einer Zeit erhalten werde, wo ein Steigen im Preise derselben, oderwenigstens kein bedeutendes Sinken zu erwarten ist, sowie der Verkäufer wohlerwägen muß, ob es ihm möglich sein werde, die Waare, falls er sie nochnicht besitzt, zu der bestimmten geil, in der versprochenen Qualität und Quan-tität herbeizuschaffen, und ob er sie selbst zu einem Preise einkaufen oder ver-fertigen lassen könne, bei dem er auch noch einigen Gewinn hat.
Außer den bei allen Verträgen vorschriftsmäßigen Punkten müssen imLicferungs-Vertrage noch folgende enthalten sein:
a) Angabe dessen, was der Verkäufer zu liefern verspricht; wenn diesesin Waaren besteht, die Quantität derselben und ihre innere und äußere Be-schaffenheit.
b) Den Preis, zu welchem »ach dem Gewicht, Maaß oder Stück die Lie-ferung geschehen soll.
o) Die Seit der Lieferung.
ä) Die Bestimmung, ob die im Vertrage bedungenen Gegenstände demKäufer in das Haus oder an einen andern Ort geliefert werden sollen, odervon diesem bei dem Verkäufer abzuholen sind; und was für Bedingungen da-bei festgesetzt wurden, ob auf Kosten des Käufers oder Verkäufers, oder aufKosten beider Theile u. s. w.
Die Zeit der Zahlung, und wie diese erfolgen soll; ob in Wechseln,deren Versallzeit und Zahlungsort bestimmt werden muß, oder baar, mit oderohne Discont.
k) Was geschehen soll, wenn die Lieferung nicht zur bestimmten Zeit er-folgt.
ss) Die Bemerkung, daß man sich in streitigen Fällen der,Entscheidung