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Erster Band.
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Comtoir-Wissenschaft.

zweier sachkundiger Schiedsrichter unterwerfen wolle, welche auch befugt seinsollen, einen Obmann zu wählen, wenn ihre Meinungen getheilt waren.Doch kann dieser Punkt auch wegfallen.

Ist das Gelieferte keine Kaufmannswaare oder nicht nach Bestellung, sokann sie der Empfänger zur Verfügung liegen lassen, muß aber dabei die zurBeglaubigung gehörigen Formalitäten beobachten,

Lieferungsverträge erfordern bei ihrer Aufnahme gleich den Kaufverträ-gen die Verwendung des Stempels, und zwar im Preußischen Ein DrittelProcent des vertragmäßigen Lieferungspreises der ganzen Quantität,

Formular eines Lieftrungs-Vertrages über Leinwand.

Zwischen den Unterzeichneten, Herrn .,,, Kaufmann hieselbst, und Herrn. . ,, Kaufmann aus Dresden, ist heute folgender Vertrag geschloffen:

1) Herrn iName des Empfängers) liefert Herr Manie des Lieferanten!pon heute ab innerhalb dreier Monate, Einhundert und Fünfzig Stück guteschlefische gebleichte feine Mittel-Leinwand, jedes Stück zu dreißig BerlinerEllen für den Preis von Sieben Reichsthalern und Fünfzehn SilbergroschenPreußisch Eourant jedes Stück.

2) Herr Marne des Lieferanten) verspricht, diese Leinwand in gleich gu-ter Eigenschaft, in Kisten wohl verpackt, hieselbst frei auf die Achse zu legenund nach Dresden zu senden, wogegen Herr Manie des Empfängers) sich diedazu nöthigen Kisten in Rechnung bringen lassen will, und die Frachtgebührentragt.

Z> Herr (Empfänger) verspricht, die dafür zu zahlende Summe von Ein-tausend, Einhundert und Fünfzig Thalern, mit Ausschluß der Emballage-Kosten, sogleich nach Empfang der Waare, und spätestens acht Tage darauf,in guten kurzsichtigen Wechseln auf Breslau an Herrn (Lieferant) zu übersenden.

4) Wenn die Lieferung nicht zu festgesetzter Zeit erfolgt, so verpflichtetsich Herr (Lieferant), an Herrn (Empfänger) die Summe von DreihundertThalern Pr, Courant Entschädigung zu zahlen.

Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt und von beiden Theilen geneh-migt und unterschrieben.

So geschehen Hirschbcrg den , , ,

Unterschrift der Contrahenten,

4) Die Schuldverschreibung, Schuldschein, Obligation.

Wenn Jemand von einem Andern ein Darlehn empfängt, so ist er ver-bunden, über den richtigen Empfang desselben eine Handschrift auszustellen,welche Schuldverschreibung oder Schuldschein genannt wird. Zudessen Vollständigkeit ist erforderlich :

l> Das Bekenntniß der empfangenen Valuta, mit genauer Angabe, worinsie bestanden, und in welcher Münzsorle sie gezahlt wurde,

* 2) Die Zusage der Wiederbezahlung; ob diese in einer bestimmten Zeit,

oder in einer unbestimmten auf Verlangen des Darleihers, oder nach einervorhergegangenen Aufkündigung des Gläubigers oder Schuldners erfolgen soll.

S> Die Bemerkung, daß von dem Darlehn Zinsen entrichtet werden,wenn solches der Fall ist,

4) Ob das Darlehn auf die bloße Handschrift oder auf Unterpfand gege-ben ist.