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Erster Band.
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603
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Comtoir-Wissenschaft:

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Mauthbrief genannt/ beizulegen/ in welchem die Frachtstücke, ihre Zei-übtt chen, ihr brutto und netto Gewicht oder Maß und deren Werth angegeben

Aus ist, damit der Frachtführer an der Grenze den darauf gelegten Zoll entrichten

schad kann. Man hat ebenfalls, wie von den Frachtbriefen, gedruckte Formulare da-bei: von, worin die für das Zufällige leer gelassenen Räume ausgefüllt werden.

?anu Was im südlichen Deutschland die Mauthbriefe sind, das sind im nördli-

chen, namentlich im Preußischen, die D ecl ar a tion en, die in deutscher odermbei französischer Sprache geschrieben, den eingehenden Gütern ebenfalls offen bei-gegebcn werden, und enthalten müssen:

») den Namen des Empfängers;

b) den Ort, wohin die Waare bestimmt ist;

o> die Zeichen und Nummern jedes Frachtstücks, und die Gattung derdarin enthaltenen Waaren;

ä) Ort und Tag der Ausstellung der Declaration ;

v) den Namen des Versenders und des Frachtfahrers.

Zm Innern der preußischen Staaten und der dem Zollverbande beigetre-tenen Lande ersetzt die Stelle der Declaration der Begleitschein, Frei-schein, welcher von den resp. Zollämtern der Abscndungsorte unentgeltlichertheilt wird.

7) Das Connossament.

Das Connossament, die Verladungspolice, derVerladungSschein, istder Frachtbrief zur See, oder der Vertrag zwischen dem Befrachter des SchiffessVersender, Verlader) und dem Frachtfahrer (Schiffscapitain, Schiffer), wo-durch dieser bekennt, die in demselben bezeichneten Frachtstücke von Ersteremerhalten zu haben und sie an den Ort ihrer Bestimmung für eine bestimmteVergütung lFracht) zu schaffen sich verbindlich macht.

Das Connossament enthält:

1) den Namen und Wohnort des Schiffers;

2) den Namen des von ihm geführten Schiffes;

3) den Ort, wo es zur Befrachtung liegt, und den, wohin es bestimmt ist;

4) den Namen des Befrachters;

5) Die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern, die Angabeihres Inhalts und Gewichts;

S) die Erklärung, daß sämmtliche Frachtstücke in gutem Zustande über-nommen sind.

7> den Namen dessen, an den die Ladung oder die Frachtstücke geschicktwerden lEmpfänger, Constgnator 1, und das Versprechen, solche bei glück-

') Consignator nennt man Denjenigen, an welchen man eine Ladungsendet, entweder um fle bloß in Empfang zu nehmen, oder sie für Rechnungdes Uebersenders zu verkaufen.

Zuweilen fällt es aber auch vor, daß ein Handelshaus eine große Waa-ren-Unternehmung über See macht und den Verkauf der geladenen Waaren,sowie den Einkauf anderer zur Rückladung, weder einem Commissionair <Con-fignator) noch dem Schiffer anvertrauen will, sondern zu diesen Geschaftsbe-Srief, sorgungen eine eigene Person mitschickt, welche dann auch über die Ladung