604
Comtoir - Wissenschaft.
licher Reise zu überliefern. Auch kann das Connoffament an Ordre, oder anden Inhaber gestellt werden, doch kann man keine Zeit der Ueberlieferun.,darin festsetzen, weil diese sich zur See nicht voraus bestimmen läßt;
81 die bedungene Fracht, und das, was dem Schiffer sonst noch verspro-chen ist. wie z. B. eine gewisse Prämie lCaxlaken , Primgeld, Primagel undHavarei-Gelder nach Procenten bestimmt;
g> die Bemerkung, daß der Schiffer sich verbindlich macht, sowohl milseiner Person, als mit Schiff und Zubehör, für die Erfüllung des Vertrag«zu haften;
1 Ü) die Angabe, in wie viel Exemplaren das Connoffament ausgefertigtworden »1;
l l) Ort und Datum der Ausstellung ;
12) die Unterschrift des Schiffers, und die Unterschrist des Befrachter!unter dem Exemplare, welches jener erhalt.
Der Befrachter kann das ganze Schiff entweder überhaupt, oder nach deiZahl der Lasten, die es hält, miethen, oder man kann, wenn das Schiff ausStückgüter angelegt ist. auf dasselbe einzelne Güter (Frachtstücke- in Frachtgeben. Wird das Schiff von Einem allein gemiethet, so muß ein förmlicherBefrachtungsvertrag geschlossen werden, bei Aufgabe einzelner Frachtstücke hin-gegen ist schon der Abschluß des Schiffsmaklers hinreichend.
Da der Schiffer bei dem Verpacken der Güter nicht gegenwärtig ist, ih-ren richtigen Inhalt also nicht weiß, so kann er auch nicht dafür haften; deß-halb pflegt er auch unter dem Connoffament, bei seiner Unterschrist, hinzu-zusetzen: „In h a lt n a ch A ng ab e", oder: „Inh altmirun bekannt".Ist auch das Gewicht angegeben, so schreibt er doch : „IntzaltnndGe wichtmir unbekannt"; oder: „Inhalt und Gewicht nach Anga.be"Hat er flüssige oder dem Verderben unterworfene Waaren überkommen, so bemerkt er hinsichtlich derselben: „frei von Leckage", oder: „ frei vorVerderben".
während der Reise die Aufsicht führt und Cargadör genannt wird. Bei be-deutenden Ladungen befinden sich deren auch wohl zwei, von denen der obenSupercargo heißt.
»1 Gewöhnlich werden drei gleichlautende Exemplare ausgefertigt, eintfür den Schiffer und zwei für den Befrachter, der eines davon Demjenige«übersendet, an welchen die Waare geschickt wird. Es gibt aber auch Falle, i»denen es nöthig ist, mehr als drei Eremplarö des Connossaments anzufertigen-swkann es vierfach ausgestellt fein. wenn ein Exemplar, für den Befrachtebleibt, ein anderes dem zugeschickt wird, an den die Waaren gesendet werde»ein drittes der Schiffer, und ein viertes der Schiffsrheder (Besitzer, Eigenthü-mer des Schiffes) erhält, damit er wisse, was ihm von der bedungenen Frachlzukommt und sich mit dem Schiffer und dem etwa von ihm noch angestellte»Cargadör berechnen könne. Ist die Fracht von der Art, daß sie in einzelne»Partien durch Schiffsmakler verdingt ist, so sind auch diese berechtigt, ei»Exemplar des Connossaments zu verlangen. Auch kann das Connoffame»>wie ein Wechsel indossirt werden, und der letzte Zndoffat ist alsdann allein be-rechtigt, dem Schiffer die darin bezeichneten Güter abzufordern.