Comtoir-Wissenschaft. 607
oder wenigstens dafür angesehen werden, als ob sie dazu beitrügen, indem sieEinem von ihnen Vollmacht geben.
gen- Für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgen die im Vertrage an-
h in gegebenen Theilhaber solidarisch (Einer für Alle, und Alle für Einen), wen»
inen auch nur einer derselben unter der Firma der Gesellschaft unterzeichnet hat.von. Nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages wird die Handlung öffentlich
i die bekannt gemacht; an Orten, wo eine Börse ist, auf dieser, durch öffentlicheBlätter, sowie durch gedruckte Circulare, die theils an Häuser auf dem Platzebe- selbst abgegeben, theils an auswärtige versendet werden.
>den Das Circular enthalt die Anzeige der errichteten Handlung, die Art ihrer
lein- Geschäfte, die Firma und die Unterschriften der sämmtlichen Theilhaber.
um Die Commcmdi'te.
en. Die stille oder gemächliche Gesellschaft ist diejenige, bei welcher
weck ein verantwortlicher Geschäftsführer, oder auch einige derselben, oder aber
ma- eine Gesellschaft unter vereinigten Namen, den Vertrag mit einer oder meh-
iben ren Personen schließen, die dadurch als Theilhaber im Geschäft aufgenommeneine werden. Man nennt diese letzter» stille Gesellschafter, Commandi-erst- taire, und das Geschäft selbst, in Hinsicht auf ihr eingelegtes Capital, Com-all- mandite. Die von ihnen Commanditirten, d. h. Diejenigen, welche dem> zu Geschäft namentlich vorstehen, werden Geschäftsführer, auch Compli-ni- mentirer genannt; letztere Benennung ist von dem italienischenWorte coin-öge, püer«, vollenden. endigen, vollziehen, hergeleitet.
Wegen der stillen Gesellschafter ist also eine solche Gesellschaft eine Com->enn mandite. Kein Commanditair haftet mit dem Geschäftsführer solidarisch, son-
ein dern seine Verbindlichkeit erstreckt sich bloß auf den Betrag des bestimmten Ka-der pitals, welches er in das Geschäft einlegte, oder einzulegen sich verpflichtete;
nur folglich kann er nie mehr als dieses Capital verlieren, es wäre denn, daß er
außer diesem der Handlung noch Vorschuß geleistet hätte, in welchem Falle ern: den übrigen Creditoren gleichgestellt wird.
Auch wird der Name eines Commanditairs nicht in die gesellschaftlicheFirma aufgenommen, und kann sogar unbekannt bleiben. Doch kann auchein Commanditair weder eine Verrichtung, die zur Führung der von ihmdie commanditirten stillen Gesellschaft gehört, noch für dieselbe Geschäfte in Voll-sten macht übernehmen.
ter- Hingegen steht es dem Commanditair frei, sich für seine Rechnung in
fast Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft einzulassen, sowie er das Recht hat,
den Berathschlagungen derselben beizuwohnen.
Für den verantwortlichen Geschäftsführer ist das Geschäft eine gewöhn-liche Handlung , wofür er mit seinem Vermögen wie mit seiner Person haftet,ls- Stehen der Handlung mehrere Geschäftsführer vor, so bilden diese gleichsam
uns eine namentlich vereinte Gesellschaft und sind unter sich solidarisch verant-
iem worthich.
Die Geschäftsführer einer stillen Gesellschaft zeigen ihr Geschäft ebenfallsum durch Circulare an , und machen, wie die Mitglieder einer namentlich verein-en, ten Gesellschaft, ihre Unterschrift dabei bekannt.
en, In diesen Cirkularen erwähnen Manche weder, daß, noch von wem sie
commanditirt sind, da hingegen Andere die Namen der Commanditaire, sowie