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Erster Band.
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Comtoir-Wissenschaft.

I) Die allgemeine Gesellschaft (Universal-Societät). §de>

2> Die besondere Gesellschaft (Particular-Societät).

Die allgemein e Gesellschaft ist im Besitz des sämmtlichen gegen-wärtigen Vermögens aller Theilhaber; von dem zukünftigen hat sie jedoch in gegl

der Regel nur den Genuß; eben so besitzt sie auch den Genuß der allgemeinen aust

Güter oder des allgemeinen Erwerbes. Von solcher Gesellschaft, die vomWesen der Handlungsgesellschaft sehr verschieden ist, soll hier jedoch nicht die bekcRede sein. Blä

Die besondere Gesellschaft beschrankt sich nur auf einzelne be- selbstimmte Gegenstände, oder auf deren Gebrauch und den davon zu erwartendenNutzen; wenn z. B. zwei oder mehrere Personen sich verbinden, um gemein- Gesschaftlich ein Handwerk oder ein Gewerbe zu betreiben.

Die Handlungsgesellschaft ist auch eine solche, die sich gebildet hat, umim gemeinsamen Interesse aller Theilhaber Handelsgeschäfte zu unternehmen.

Bei jeder Gesellschaft muß ihrer Verbindung ein gesetzlich erlaubter Zweck ein

zum Grunde liegen; so kann z. B. keine Gesellschaft auf Schutz Anspruch ma- ein;

chen, die sich in der Absicht gebildet hatte, Schleichhandel zu betreiben. Eben ren

so muß jedes Mitglied Geld, oder Geldeswerth, oder an dessen Statt seine wer

Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ganzen beitragen, um an dem gemeinschaft- ta i

liehen Gewinne Antheil nehmen zu können, sowie jedes Mitglied für den all- ma

gemeinen Verlust und die durch seine Schuld herbeigeführten Nachtheile zu Gel

haften verbunden ist. Auch ist die Löwengcsellschoft oder der Leoni- me

nische Vertrag ungültig, nach welchem Einer den Gewinn allein bezöge, pic

oder die übrigen Mitglieder keinen Verlust mit zu tragen hätten.

Eine Handelsgesellschaft kann auf dreierlei Art gebildet werden: l) wenn ma-jedes Mitglied sein Capital und seine Erwerbsfähigkeit beiträgt; 2) wenn ein der

Theil die Capitalien giebt und der andere Theil damit erwirbt; S) wenn der pit-

eine Theil durch sein Geld und seine Betriebsamkeit, der andere hingegen nur soll

durch die letztere sich verpflichtet. auf

Außerdem haben die Handelsgesellschaften noch folgende Benennungen- denl) die namentlich vereinte Gesellschaft,

2j die stille oder gemächliche Gesellschaft, Fir

S> die namenlose oder geheime Gesellschaft. ein

Dann giebt es auch noch eine vierte, aber uneigentlichc Gesellschaft, die con

sich von jenen dreien in mehreren Punkten wesentlich unterscheidet Mau ma

nennt sie,,Gesellschaft zu einzelnen bestimmten und vorübergehenden Unter-nehmungen auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust" oder „Gesellschaft Gezu Participations - Geschäften." den

Namentlich vereinte Gesellschaft. lich

Die namentlich vereinte, auch gemeine, gewöhnlicheHandels- St

gesellschaft; Gesellschaft unter vereinigtem Namen ist eine einvon zwei oder mehreren Personen in der Absicht errichtete, Handel unter einem wogemeinschaftlichen Namen (Firma) in Verein zu treiben

Sie dient den andern, die mehr oder weniger von ihr abweichen, zum du-

Muster. Der Ausdruck „namentlich vereinte Gesellschaft" giebt zu erkennen, ter

daß alle Theilhaber derselben zur Führung der Geschäfte 'beitragen können,

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