612 Comtoir-Wissenschaft.
der Director einer anonymen Gesellschaft, so wird seine Stelle anderweitigbesetzt.)
«) Am Schlüsse des Societats-Pertrages wird auch noch die Bedingunghinzugefügt, daß, in streitigen Fällen, man sich an Schiedsrichter wenden undihrem Aussxruche sich unterziehen wolle,
p) Ort und Datum nebst den Unterschriften der Kontrahenten.
Diese Punkte sind jedoch oft noch mancher Ausätze bei einem Societäts-Vertrage fähig; am ausgedehntesten ist der der anonymen Gesellschaft. Umsich nähere Kenntniß von Societäts-Verträgen zu verschaffen, sehe man dienachfolgenden Formulare durch, in welchen man den Unterschied der Gesell-schaften unter sich und das Eigenthümliche einer jeden derselben leicht auffin-den kann. Doch muß bemerkt werden. daß. wenn man bei dem Entwürfeeines Gesellschafts-Vertrages auch alle Punkte genau erwogen und bestimmtzu haben glaubt, zuweilen dennoch Falle vorkommen können, an die man nichtdachte, welche dann dem AuSlpruche eines Schiedsrichters, und wenn dieserPunkt, sich.dann an einen solchen zu wenden, im Vertrage vergessen wurde,der Entscheidung des Gerichts überlassen werden müssen, wodurch oft lang-wierige, mit vielen Kosten verknüpfte Prozesse entstehen.
Ein Gesellschafts-Vertrag zwischen zwei Kaufleuten, welche ein Hand-lungshaus errichten wollen.
Zwischen dem Herrn (Vor- und Auname des einen Kontrahenten) einer-seits, und dem Herrn (Bor - und Zuname des andern! andrerseits, beide hierwohnhaft, ist folgender Vertrag verabredet und geschloffen worden:
I. Beide Kontrahenten errichten auf hiesigem Platze ein Handlungshausunter ihren gemeinschaftlichen Namen (Firma); jeder derselben (Herr ....),hat die Unterschrift,
H. Die Dauer der Gesellschaft ist auf sechs Jahre bestimmt, Sienimmt ihren Anfang den . , , , und endigt an demselben Tage des Jahres....
III. Die Geschäfte sollen hauptsächlich im en Kros Waarenhandel be-,stehen; doch können auch, wenn die Umstände es gestatten, im gegenseitigenEinverstandniffs noch andere Geschäfte. welche die Ortsverhältniffe zulassen,damit verbunden werden,
IV. Das Capital der Gesellschaft soll aus achtzig Tausend Thalern be-stehen; wovon Jeder von unö die Hälfte sogleich nach Unterzeichnung des ge-genwärtigen Contractes baar einzulegen verspricht,
V. Beide Kontrahenten verpflichten sich auch, alle Capitalien, die ihnendurch Erbschaft, Schenkung, oder sonst zufallen, noch außer obigem Betragein die Gesellschaft einzulegen, wofür Derjenige, der ein solches Capital ein-liefert, in den Büchern als Gläubiger angemerkt werden und die Interessenzu einem Zinsfüße von .... prCt. genießen soll,
VI. Obgleich beide Contrahenten sich verpflichten, ihre Zeit und Thä-tigkeit dem Geschäft gemeinschaftlich zu widmen, so sind sie doch noch beson-ders dahin übereingekommen, daß Herr .... hauptsächlich die Correspondenzund Herr .... die Kaffs und die Primanota führt, auch allenfalls die nöthi-gen Reisen besorgt.
VII. Während dem Bestehen unserer Handelsgesellschaft soll es Kei-,