Band 
Erster Band.
Seite
611
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Comtoir- Wissenschaft.

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(Auf die anonyme Gesellschaft findet dieser Punkt keine Anwendung, weilbei dieser keine solidarische Theilhaber sind und der Geschäftsführer oder Direc-lor seinen festen Gehalt bezieht.)

Die Bestimmung, zu welcher Zeit Inventur und Abschluß der Büchervorgenommen, und wie Gewinn und Verlust vertheilt werden soll.

(Dieser Punkt muß in jedem Societäts-Vertrage vorhanden sein.)

i) Die Angabe, wie es hinsichtlich des Vertrages der Kosten von Gebäuden,die wegen des Geschäfts bereits errichtet sind, oder noch aufgeführt werdenmöchten, oder der Ausbesserung bedürfen, gehalten werden soll; sowie auchhinsichtlich dessen, wem die Geräthschaften, die erforderlich sind, anzuschaffenund zu erhalten obliegt; auch wegen der Kosten und des'Lohns der Comtoiristen.

(Wo es nicht das Geschäft mit sich bringt, über diesen Artikel etwas fest-zusetzen, fällt er natürlich weg.)

k) Die Bestimmung, wie es mit den Geldern gehalten werden soll, dieEiner oder der Andre außer seinem Capital in die Handlung gibt, wie hochsich deren Betrag belaufen darf und zu welchem Zinsfüße Zinsen davon ver-gütet werden sollen.

(Bei Actien - Gesellschaften findet keine weitere Einlage statt als die, wel-che den Betrag der Aclie ausmacht. In Commanditen kann ein Commandi-tair außer seinem Capitale noch Geld nachschießen, wofür er dann Conto - Cor-rent-Gläubiger wird. Doch kann dieses nur mit Bewilligung der comman-dierten solidarischen Theilhaber (Complimentirer) geschehen. Eben so könnenaber auch die letzteren nur mit Einwilligung der ersteren Gelder in das Ge-schäft vorschießen.)

l) Die Bestimmung der Zeit, zu welcher vor Ablauf des Vertrages diegegenseitige Erklärung geschehen muß, ob, und unter welchen Bedingungendie Gesellschaft fortgesetzt oder ob sie aufgehoben werden soll.

(Dieser Artikel bezieht sich jedoch nur auf die namentlich vereinte Gesell-schaft und auf die Commandite. Bei der anonymen Gesellschaft hört das Ge-schäft mit dem im Vertrage bestimmten Zeitpunkte des Ablaufs gänzlich auf.)

m) Wie im Falle, daß sich die Gesellschaft und das Geschäft auflöst, li-quidirt werden soll; wer Liquidator ist; wie hinsichtlich der ausstehenden For-derungen (Ausstände) zu verfahren ist; in welchen Antheilen und Terminen derLiquidator oder Derjenige, der das Geschäft übernimmt, den Antheil des An-dern Herauszahlen soll; überhaupt wie die Theilhaber sich über das ganzeGeschäft vergleichen wollen.

(Bei der anonymen Gesellschaft wird die Art der Liquidation erst bei Auf-lösung des Geschäfts durch die General-Versammlung der Actionnaire be-stimmt.«

n) Wie es bei dem Tode eines solidarischen Theilhabers gehalten wer-den soll.

(Dieser Punkt, das Ableben eines solidarischen Theilhabers betreffend,kommt sowohl in der Gesellschaft unter vereinigtem Namen, als in der Com-mandite vor.)

Jedoch geht bei dem Ableben eines Commrnditairs die Commandite fort,biß die Gesellschaft ihr Ende erreicht. Eben so ist es bei der anonymen Ge-sellschaft, wenn ein Actionnair stirbt. Entweder treten dessen Erben vereintsur seine Person ein oder Derjenige, dem sie dessen Rechte übertragen. Stirbt