6)4 Comtoir - Wissenschaft.
des Capitals an die Erben, gilt die im vorigen Artikel festgesetzte Ueberein-kunft.
XIX. Sechs Monate vor Ablauf dieses Contractes wollen wir uns ge-genseitig schriftlich erklären, ob die Handlung in Gesellschaft fortbestehen odergetrennt werden soll. Im erstern Falle sollen dann sofort provisorisch die Be-dingungen festgesetzt werden, unter welchen wir den neuen Vertrag abschließenwollen. Im letztern Falle wollen wir durch dasLoos entscheiden lassen, wer vonuns nach der Trennung die Handlung in dem gemietheten Hause fortsetzen kann.
XX. Wenn Einer von uns, vor Ablauf deß gegenwärtigen Contractes,aus der Gesellschaft treten wollte, so soll er diese Absicht dem Andern sechsMonate zuvor schriftlich bekannt ma'chen, damit wahrend dieser Zeit die Liqui-dation gemeinschaftlich geschehen kann. Doch ist Vieler Austretende. wegendes früheren Austrittes, dem Andern die Summe von . . . als Schadloö-halrung. auszuzahlen verbunden.
XXI. Die Liquidation soll bei der Trennung gemeinschaftlich betrieben
werden. dic<e mag bei Ablauf des gegenwärtigen Contractes oder früher statt-haben. Die Schulden der Handlung werden abgetragen. Die theilbarenWaaren werden in zwei gleiche Theile getheilt, von denen Jeder seinen Antheilbekommt. Waaren, welche sich nickt theilen lassen, werden zum Ankaufs-preise berechnet und verloost; der Uebernehmer zahlt dann dem Andern dieHälfte baar aus. Die vorräthiaen guten Wechsel werden getheilt, und dieausstehenden Forderungen in drei Classen eingetheilt: nämlich in gute, zwei-felhafte und schlechte Forderungen. Die guten werden verloost und vom Ueber-nehmer wird die Hälfte ausgezahlt. Hierauf wird der Cassenbestand ge-theilt; die Rechnungen werden ausgewittert und zwischen uns abgethan. Diezweifelhaften und schleckten Forderungen werden in die Activmasse nur promemorirr und nicht als gleich theilbaror Werth gebracht. Das Loos sollentscheiden, durch wen von uns sie eingetrieben werden, und was davon spä-ter eingeht, erhält der Andre zur Hälfte *
XXII. Wir versprechen übrigens. unser Interesse gemeinschaftlich zubefördern und gegenseitig redlich und gewissenhaft zu handeln. Wenn indeßwider Vermuthen über einen oder den andern Punkt dieses Contractes oderüber einen darin nickt bedachten Fall Zweifel oder Streitigkeiten entständen,so sollen diese durch zwei aus Kaufleuten bestehende Schiedsrichter, derenJeder von uns einen zu wählen hat, entschieden werden; im Falle diele sichüber den streitigen Punkt nickt einigen könnten, sind sie befugt, einem vonihnen gewählten Obmanne den Ausspruck anheim zu stellen, dem wir uns dannunterwerfen. Wenn Einer oder der Andere von uns seinen Schiedsrichternicht wählte, oder die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns sich nichteinigten, so sollen diese vom Gericht ernannt werden. Wir versprechen, unsin jedem Falle dem schiedsrichterlichen Ausfprucke zu unterwerfen und leistetauf die Appellation im Voraus Verzicht, an welchem Gerichtshöfe diese auchgeschehen kann, da wir ausdrücklich die Schiedsrichter als letzte Instanz aner-kennen.
Wir haben diesen Contract wohl überlegt, denselben doppelt ausgefer-tigt, eigenhändig unterschrieben und besiegelt.-
So geschehen .... lOrt und Datum).
Unterschriften der Contrahenten und beigedruckte Siegel.