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Erster Band.
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Comtoir - Wissenschaft.

VII. Dir Handlungs-Unkosten, Hausmiethe. Heizung und Beleuch-tung des Comtoirs, die Gehalte der Comtoiristen, Reisekosten i» Geschäftendes Hauses und sonstige auf die Handlung Bezug habende Ausgaben bestreitetdie Gesellschafts- Lasse. Die Geschäftsführer sorgen für Sparsamkeit in den-selben.

VIII. Die Geschäftsführer bekommen für ihren Unterhalt jährlich zu-sammen acht Tausend Mark Cour. vorausbezahlt, übernehmen jedoch auch da-für die Bewirthung derbem Hause empfohlenen Fremden, wenn diese derHandlung nützlich werden können.

IX. Die Actionnaire erhalten ihr Capital jährlich mit sechs Procentverzinst; der ihnen zukommende Zins wird ihnen bei Einsendung der Bilanzzugestellt, und dessen Betrag auf die Gewinn- und Verlust - Rechnung gebracht.

X. Der aus der Bilanz sich ergebende Gewinn oder Verlust wird fol-gendermaßen vertheilt: die Hälfte davon tragen die Actionnaire, und diezweite Hälfte die Geschäftsführer. Doch bleibt der Gewinn in der Hand-lung , indeß »»verzinst, zur Vergrößerung des Capitals, bis zu dessen Liqui-dation.

XI. Den Actionnairs steht das Recht zu, die Handlungsbücher undübrigen Schriftdn des Hauses, so oft sie wollen, nachzusehen, wobei ihnendie Geschäftsführer die von ihnen geforderten Erläuterungen zu geben ver-pflichtet sind. Doch darf kein Actionnair die Vorlegung der Bücher und Schrif-ten außerhalb des Comtoirs fordern.

XII. Während die Gesellschaft besteht, dürfen die Geschäftsführer füreigene Rechnung kein anderweites Handlungsgeschäft unternehmen oder betrei-ben, weder mittelbar noch unmittelbar.

XIII. Sollte während der Dauer dieses Contractes einer der Ge-schäftsführer sterben, so kann die Gesellschaft nur dann fortbestehen, wenndie Witwe des Verstorbenen und zwei Drittlheile der Actionnaire dieses wol-len. Die Witwe schlägt alsdann einen Mann vor, zu dem sie Vertrauen hat;dieser kann mit Bewilligung des noch lebenden Geschäftsführers und zweierDritttheile der Actionnairs die Handlung in ihrem Namen mit fortsetzen.Wenn aber die Witwe nicht in diese Bedingung willigen will, so kann sieohne Zustimmung des andern Geschäftsführers die Auflösung der Gesellschaftverlangen.

XIV. Außerdem kann die Handlung vor Ablauf der bestimmten zehnJahre nur dann aufgelöst werden, wenn beide Geschäftsführer und zwei Dritt-theile der Actionnaire darüber einverstanden sind, oder wenn die Gesellschaftden vierten Theil ihrer Capitalien durch Unglücksfälle verloren hat. In bei-den Fällen, auf Antrag eines oder beider Geschäftsführer, oder auch einesActionnairs, sollen die Geschäftsführer binnen einem Monate das Gutachtenaller Actionnaire einholen, und wenn zwei Dritttheile derselben für die Auf-lösung der Gesellschaft stimmen, so soll diese, sowie die Liquidation sofort er-folgen.

XV. Vom Tage des Ablaufs dieses Contractes an, dürfen die Ge-schäftsführer mit den Geldern des Hauses sich in keine Unternehmungen mehreinlassen, sondern müssen sofort zur Liquidation schreiten, die eingegangenenVerbindlichkeiten des Hauses tilgen, und den Betrag der Actien zurückzahlen.