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Erster Band.
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Comtoir-Wissenschaft.

Die Rehabilitation, Wiederfähigkeitserklärung, Wiederbefähigung, Recht-lichmachung.

Hat ein insolventer Kaufmann mit seinen Gläubigern einen Vergleichgetroffen, so kann er sein kaufmännisches Geschäft fortsetzen, ohne erst einerbesondern Bestätigung dazu bedürftig zu sein. Er kann die Börse, sowie jedeandere öffentliche Zusammenkunft der Kaufleute besuchen und alle kaufmänni-sche Rechte ausüben. Ein Anderes ist es jedoch mit dem, welcher in einenConcurs begriffen gewesen ist; dieser muß, wenn er sein Geschäft wieder an-fangen will, zuvor barthun, daß er seine Gläubiger für den Rest ihrer Forde-rungen, welchen er ihnen bei dem Concurse rückständig blieb, völlig befriedigthabe. Weit schwieriger wird es jedoch einem bankcrot gewesenen Kauf-manne, es dahin zu bringen, daß er wieder für fähig erklärt wird, ein Han-delsgeschäft betreiben zu dürfen. Nach dem Preußischen Gesetz darf ein bos-hafter und ein muthwilliger Bankerutirer nicht einmal das Geschäft einesMäklers übernehmen, viel weniger jemals wieder eine Handlung etabliren; derfahrlässige und unbesonnene kann aber dazu nur durch eine besondere Bewilli-gung gelangen. Eben so streng find aber auch andere Gesetze in solchen Fäl-len. Will ein Fallit die Wiederbefähigung erlangen, so muß er durch Quit-tungen und sonstige Beweise darthun, daß er alle schuldigen Summen an Ca-pital, Zinsen und sonstigen Kosten bezahlt hat; er muß ferner darthun, daßer die ihm früher zu Schulden gekommenen Fehler gänzlich abgelegt habe, undmuß sich verpflichten, nie wieder darin verfallen zu wollen; auch wohl nachErfordern eine hinlängliche Bürgschaft dafür stellen. Wer die Rehabilitationerlangen will, muß das Gesuch darum bei demjenigen Gericht anbringen, un-ter welchem er seinen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat.Sein Antrag wird dann sorgfältig geprüft und erwogen; es wird öffentlichbekannt gemacht, daß er auf die Wiederbefähigung angetragen habe, und die-ser Bekanntmachung wird die Bemerkung hinzugefügt! daß Diejenigen, welcheerhebliche Einwendungen .dagegen haben, sowie Alle, die von dem Fallitenetwa noch nicht vollkommen befriedigt sind, sich binnen einer gewissen Zeit mitihren Einsprüchen melden sollen. Ist diese Frist abgelaufen, und es sind ge-gen den Antrag von Seiten der ehemalien Gläubiger keine Einwendungen ge-macht, oder sie sind beseitigt, so wird die Bewilligung zu neuer Errichtungeiner Handlung, mit oder ohne Einschränkungen ertheilt, und es wird öffent-lich bekannt gemacht, daß der ehemalige Fallit wieder für fähig befunden undbevollmächtigt sei, kaufmännische Geschäfte zu betreiben, daß er also auch dasRecht wieder erlangt habe, an den Börsenversammlungen Theil zu nehmen.

Bemerkungen über den Concurs und Vergleich.

Weil sehr häufig mit den Vergleichen Mißbrauch getrieben wird, so ha-ben zwar die Preußischen, und auch andere, Gesetze verordnet, daß kein Gläu-biger verbunden ist, sich auf Bergleichsvorschlägs eines insolvent gewordenenKaufmannes einzulassen und den gerichtlichen Vergleich auf Bezahlung gewis-ser Procente in bestimmten Terminen gänzlich abgelehnt; demungeachtet aberist es für die Gläubiger oft vortheilhafter, sich auf Bedingungen mit dem Ge-meinschuldner einzulassen.

Bedenkt man z. B., daß bei einem jeden Concurse die Proceßkosten vonder Masse getragen werden müssen, so wird man einsehen, daß diese dadurch