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Comtoir - Wissenschaft.
schon verringert wird; mithin zu Befriedigung der Forderungen schon ein Theilwegfällt. Dann aber werde» auch gewisse Personen vorzugsweise bei demConcurse begünstigt, wie z. B. die Ehefrau und die Kinder, wenn sie vindi-ciren können, wodurch dann die Masse abermals geschmälert wird. Außer-dem aber hätte auch wohl mancher Gläubiger dem Schuldner noch längereNachsicht gestattet, wenn nicht die übrigen gegen denselben aufgetreten wären.Die gewöhnliche Folge bei einem Concurse pflegt es auch zusein, daß außen-stehende Forderungen des Gemeinschuldners erst beigetrieben werden müssen,daß zuweilen, um diese zu erhalten, erst wieder langwierige Processe geführtwerden; worüber dann oft Jahre vergehen, ehe der Concurs zur völligen Ent-scheidung kommt. Nach alle diesem wird es aber erst Manchem begreiflich,daß er besser gethan hätte, Vcrgleichsvorschlägen Gehör zugeben, als es aufden Concurs ankommen zu lassen.
Ist daher der Zahlungsunfähige sonst als ein rechtlicher Mann bekannt,sind seine Bücher in gehöriger Ordnung, ist seine Bilanz nach den strengstenBegriffen von Rechtlichkeit gezogen und sein Activbestand von der Beschaffen-heit , daß man mit aller Wahrscheinlichkeit annehmen kann, er werde am be-stimmten Tage die versprochene Zahlung leisten können, so gebe man billigenVergleichsvorschlägen Gehör, wenn auch das Unvermögen des Schuldnersdurch sein eigenes Versehen, wie z. B. durch ein unsicheres und gewagtes Un-ternehmen , mit herbeigeführt worden Ware. Wie so mancher Kaufmann wirdnicht, wenn er ganz unparteiisch gegen sich selbst sein will, eingestehen müssen,daß er zuweilen gewagte Speculationen unternommen hat, welchen er seinenWohlstand verdankt, die aber, wenn sie fehlgeschlagen wären, seinen Unter-gang herbeigeführt haben würden, wenn er von seinen Creditoren strenge be-handelt wäre? Man pflichte daher in Fällen des Vergleiches stets dem ge-mäßigteren und einsichtsvolleren Theile bei, wenn dieser auch nicht in derMehrzahl der Gläubiger bestehen sollte; suche die Gegenpartei durch gütlicheVorstellungen davon zu überzeugen, daß es besser sei. dem Vergleiche beizu-treten (sofern dieser annehmlich ist>, als seine Befriedigung auf den Ausgangeines weitläufigen und kostspieligen Concursproceffes ankommen zu lassen.Nie aber lasse man sich verleiten, aus irrigen Ansichten, aus Eigensinn, ausetwa zugefügter übereilter Beleidigung von dem Schuldner, oder wohl garaus unerlaubten Nebenabsichten, seine Meinung zum Nachtheil der übrigenGläubiger geltend machen zu wollen, sondern lasse jede Leidenschaft schweigenund stelle sich selbst in die Lage Dessen, der zu dem harten Schritte gezwun-gen ist, das Mitleid seiner Gläubiger in Anspruch nehmen zu müssen.
Uebrigcns ist auch in einigen Staaten der Vergleich gesetzlich gestattet,wobei dann aber die Entscheidung auf Denen beruht, die zwei Drittheile dergesummten Forderungen haben Nach andern sind dazu drei Wiertheile erfor-derlich, wobei die eingetragenen Unterpfands- und Faustpfands - Gläubigernicht mit begriffen sind, welche bei den Vergleichen keine Stimme haben.
Auch kann das Gericht aus besondern Gründen einem solchen Vergleicheseine Zustimmung versagen, und statt dessen den Concurs eintreten lassen,wenn dcr Gemeinschuldner durch sein Betragen Veranlassung dazu gegebenhat.
Formular eines Vergleichs - Borschlages.
Der Unterzeichnete, welcher durch mehrere ihn betroffene Ungläcksfalle in