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Erster Band.
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Comtoir - Wissenschaft.

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meinschaft geführten, und nunmehr aufgelösten Handelsgeschäfts verschiedenerMeinung sind, so haben wir beschlossen, unsere vermeintlichen Rechte in Be-treff des Artikels ... des Absonderungsvertrages durch Schiedsrichter unter-suchen zu lassen und wollen uns dem Ausfpruche derselben unterwerfen.

Wir haben deßhalb über folgende Punkte uns vereinigt:

1) Ernenne ich iName des Einen) den Herrn..... und ich Manie desAndern) den Herrn . . beide hier ansässige Kaufleute zu Schiedsrichtern und,im Falle diese sich über den streitigen Punkt nicht einigen könnten, den Herrn. . ., ebenfalls Kaufmann hieselbst zum Obmanne, dessen Ausspruch alsdannentscheidend sein soll.

2) Es soll den Schiedsrichtern binnen vierzehn Tagen, von heute an,alles dasjenige überliefert werden, was an Büchern und sonstigen Scriptu-ren auf unsern Streit Bezug hat.

z) Eben so soll es Jedem von uns frei stehen, innerhalb dieser Fristseine Denkschrift, und Alles, was zur Unterstützung seines vermeinten Rechtsdienen könnte, den Schiedsrichtern zu übergeben. Alles bei Vermeidung desAusschlusses derselben.

4) Innerhalb zweier Monate sollen die erwählten Schiedsrichter, oderstatt deren der ernannte Obmann über den aufgestellten streitigen Punkt ihrenmit Entscheidungsgründen unterstützten schiedsrichterlichen Ausspruch ertheilen.

5) Derjenige von uns, welcher sich weigert, sich diesem Ausspruche zuunterziehen, soll befugt sein, die Entscheidung durch Appellation bei dem . . .Gericht nachzusuchen; muß aber in diesem Falle eine Strafe von . .. erlegen,wovon die eine Hälfte der Gegenpartei, die andere Hälfte aber der hiesigenLrmenanstalt zu Gute kommen soll.

Zur Bekräftigung desselben haben nicht nur wir, sondern auch die erbete-nen Herren Schiedsrichter dieses Kompromiß unterschrieben und besiegelt.

So geschehen (Ort und Datum).

(Siegel und Unterschriften.)

Anhang.

Es wird gewiß nicht unwillkommen sein, etwas Näheres über die Con-sulate der den großen deutschen Handelsverein bildenden Staaten zu erfahren,und folgt deßhalb hier noch eine

Uebersicht

derConsulnund Handelsagenten der den großen deutschen Zollver-ein bildenden Staaten an auswärtigen See - und Handelsplätzen, welchen derArtikel 1 S. der zu Berlin am 22. und so. März, so wie am ll. Mai ISSSabgeschlossenen Vertrage, also lautend:

„Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmt-licher Vereinsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den König-lich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen, auch sollen diein fremden See - und andern Handelsplätzen angestellten Consuln eines oderdes andern der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen