662 Comtoir-Wissenschaft.
schehener Durchlesung und Genehmigung derselben eigenhändig unterschriebenund besiegelt.
So geschehen (Ort und Datum).
(Siegel.) Unterschrift.
13) Das Compromiß.
In allen die Handlung betreffenden Verträgen in diesem Buche ist ein Ar-tikel enthalten, in welchem festgestellt wird, daß man sich in streitigen Fallendem Aussprache der Schiedsrichter oder des Obmannes unterwerfen wolle.Solches geschieht zuweilen auch außerdem bei Handelsstreitigkeiten entwederaus freiem Antriebe der streitenden Parteien, oder auf den Antrag des Ge-richts. In manchen Staaten werden Handelsstreitigkeiten zwischen den Theil-habern einer Societät nicht einmal eher vor Gericht angenommen, bis dieBeilegung derselben durch die Schiedsrichter versucht ist, worauf alsdann derAusspruch derselben dem Gesuche bei dem Gerichte mit beigelegt werden muß.Ein solcher schriftliche« Vertrag aber, in welchem die streitenden Parteien über-einkommen, sich der Entscheidung der von ihnen gewählten sachverständigenSchiedsrichter zu unterziehen, wird eben so, wie der Ausspruch der Schieds-richter oder des Obmannes selbst, ein Compromiß genannt.
Das Compromiß muß enthalten:
1) die Namen der Personen, die ihre Streitigkeiten den Schiedsrichternvorlegen wollen;
L> die Angabe des streitigen Falles;
5) die Erklärung der Parteien, daß sie die Entscheidung ihres Streitesden Schiedsrichtern überlassen wollen;
a > die Namen der Schiedsrichter;
s) die Bevollmächtigung für die Schiedsrichter, daß sie einen drittenSchiedsrichter als Obmann ernennen können, wenn sie selbst sich über den strei-tigen Fall nicht einige» können; oder die Ernennung dieses Obmannes schonzum Voraus für den angenommenen Fall der Nichteinigung der Schieds-richter;
6) die Bestimmung der Zeit, binnen welcher die Parteien den Schieds-richtern die zur Beurtheilung des streitigen Falles nöthigen Documente, Bü-cher, Briefe und sonst erforderlichen Scripturen verabfolgen sollen;
7) die Bedingung, binnen welcher Zeit der Ausspruch der Schiedsrichtergeschehen muß, wenn er rechtsgültig sein soll;
8) die Erklärung, daß die Parteien entweder den Ausspruch der Schieds-richter als letzte Instanz anerkennen, oder baß sie sich die gerichtliche Entschei-dung vorbehalten wollen. In diesem letzter» Falle wird auch wohl noch fest-gesetzt, daß derjenige, welcher die Sache bei dem Gericht anhängig machenwill, noch eine bestimmte Strafe erlegen soll;
g) Ort wo, und Datum wann das Compromiß ausgefertigt wurde;
l v) Die Unterschrift der Parteien und Schiedsrichter.
Formular eines Compromiffes.
Da wir Endesunterzeichneten (Namen derselben) wegen eines in Ge-