Packhöft. Niederlagen. Börsen.
I
Diese Regel findet auch auf Waaren Anwendung, welche, vor dem Ue-bergange in eine Packhofsniederlage, in einem, unter Verschluß der Steuer-verwaltung stehenden, die Stelle des Packhofslagers vertretenden Privallagergelagert haben.
Wird die Lagerung der Waaren auf Packhöfen >m Freien verlangt, soentbindet solches, in der Regel, nicht von der Erlegung des Lagergeldes. Fehltes aber zur Ausnahme in Packhofs-Niederlagen an Raum, so kann eine solchenicht weiter stattfinden, sondern, es muß über die Waare anderweit disponirtoder von der Kaufmannschaft ein angemessener Raum beschafft werden, inwelchem Falle das Niederlagegeld wegfällt und nur die etwa daraus entsprin-genden Mehrkosten der Aufsicht.von den Niederlegern zu tragen sind.
Die Erhebung und Berechnung des Niederlagegeldes muß, nach dem Ge-wicht eines jeden einzelnen Collo, erfolgen und es ist nicht zulässig, das Ge-wicht mehrer Kolli, welche gleichzeitig aus der Niederlage entnommen werden,zusammenzurechnen, .
§. 5. Lagergeld auf p r iva t ei ge nth um l i ch e n Packhöfcn,Ist der Packhofsraum Privateigenthum und der Staat führt nur dieAufsicht über das Lager und die Verwaltung, so wird das Lagergeld nach demörtlichen Kostenbedarf für das'Gelaß und die Aufsicht festgestellt,
§. S, Rechte des Staats auf die Waaren im Packhofslager,Die, im Packhosslager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingtfür die, davon schuldigen Gefalle, nach derjenigen Erhebuugs-Rolle, welche amTage der Versteuerung gültig ist. Eine Herausgabe der Waare kann, in kei-nem Falle, auch nicht von den Gerichten bei Concursen, eher verlangt werden,bis die Gefalle bezahlt sind,
§, 7 , Verfahren beim Eingangs, bei der weiter» Versen-dung, und der Revision der Waaren.
Beim Eingänge von Waaren auf Packhöfen und bei deren Versendungvon denselben, finden, im Allgemeinen, eben die Vorschriften statt, welche fürdie Waareneinfuhr über die Grenze, ohne Entrichtung der Steuer, und fürdie Ertheilung von Begleitscheinen bestehen, wobei besonders die künftige Be-stimmung der Waare, ob sie zur Versendung, zum Packhofs- oder Privallageroder zum Verbrauch bestimmt ist, berücksichtigt wird. Transitogut und andereWaaren, welche sogleich zu weiterer Versendung angegeben werden, sind nurdann einer speciellen Revision unterworfen, wenn der Empfänger diese wünscht,oder wenn Verdacht einer Vertauschung vorhanden ist, sobald sie auf denjeni-gen Straßen transportirt sind, für welche kein Unterschied in der Abgabe, denGegenständen nach stattfindet, oder der Einbringer den höchsten Eingangs-Ab-gabensatz entrichtet, und die Waare unter völlig sichern Verschluß genommenwerden kann,
§, 8, Verfahren bei Waaren, die vorerst im Abladeortebleiben.
Sind Waaren zur-Konsumtion im Orts oder vor der Hand zur Nieder-lage loder zum Packhofslager) bestimmt, so werden sie, innerhalb der, in denPackhofs-Reglements bestimmten Zeit, nach ihrer Ankunft, in Gegenwart desEmpfängers speciell revidirt. Wenn sich der Empfänger binnen der festgesetz-ten Zeit nach Ankunft der Waaren nicht cinfindet, um der Revision beizuwoh-nen, so wird die Revision ohne ihn vorgenommen.