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Dritter Band.
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Packhöfe. Niederlagen. Börsen.

Bei solchen Waaren, die von Fremden niedergelegt werden, soll die spe-cielle Revision so bald als möglich und ncch vor der Abreise des Deponentenvorgenommen werden, damit sich die Behörde im Falle verübten Waarenaus-tausches sofort des Thäters versichern könne.

Ueber die zur Niederlage kommenden Waaren erhält der Deponent einenNiederlegeschein, welchen er bei Verabfolgung der Waaren wieder zurückgibt,und es steht ihm frei, die Waare seinerseits zu verschließen (versiegeln, ver-bleien).

§, 9, Die Bearbeitung der Waaren auf dem Lager be-treffend.

Es steht den Eigenthümern und Dispon?nten über lagernde Güter frei,in der Niederlage unter Aufsicht der Beamten die Maßregeln zu treffen, welchesie zu Erhaltung der Waaren für dienlich erachten, sie, zu dem Ende, umzu-stürzen, anders zu verpacken oder aufzufüllen.

Unter diesen Umstanden ist die Veränderung des Gewichts der Thara er-laubt, hingegen darf das bei der ersten Revision sich ergebene Nettogewichtoder der Inhalt der Waaren nicht vermindert werden; ebenso erfolgt auch beider Herunternähme der Waaren keine Vergütung für versteuerte Waare, wel-che zur Ergänzung der unversteuerten gedient hat.

Die besondern Packhofs Reglements bestimmen nach den örtlichen Be-dürfnissen, in wie weit die Bearbeitung der, auf dem Packhofe lagerndenWaaren, auch für andere Zwecks, als den der bloßen Erhaltung stattfindenkönne.

§. lo. Die En t neh m u n g d er W a a r e n v o m P ackh o fe.

Entnimmt ein Deponent Waaren aus der Packhofs,Niederlage zumVerbrauch im Lande, so werden diese vorschriftsmäßig abgemeldet, revidirtund zur Versteuerung gezogen.

Wird Waare zur Versendung in das Ausland declarirt, so wird davondie Durchgangsabgabe erhoben und die Waare wird unter Begleitschein-Con-trole abgelassen. Bis aber der wirkliche Ausgang vorschriftsmäßig erwiesenist, haftet der Versender für die volle Eingangsabgabe.

Wird Waare aus dem Packhofslager >ur Versendung nach einer andernPackhofsstadt, declarirt, so muß, in dem Begleitscheine, die bereits verstricheneLagerfrist der Waare bemerkt werden, um eine Ueberschreitung der überhauptnur zulässigen Lagerfrist zu verhüten.

Wein und Branntwein dürfen nicht mit altem Verschluß nach andernPackhofsstädten oder nach dem Auslande gesandt, sondern müssen aufs Neueverschlossen werden, beim Wein, unter Einhängung von Probeflaschen, beiRum und andern fremden unversteuerten Branntweinen unter Feststellung desAlkoholgehalts und Bemerkung desselben in den Begleitscheinen.

Bei Waarenversendungen aus Packhofs-Niederlagen kommt es daraufan, ob die Waare unter Verschluß und unangerührt gelagert hat und in den-selben unangebrochenen Colli. in welchen sie eingegangen, wieder ausgeht.Ist solches der Fall und ergibt sich, bei der Abfertigung zum Ausgangs, einMindergewicht durch Einzehren, Verstauben ! 0 , so wird die Durchgangsabgabevom Sollgewicht erhoben, dasselbe abgeschrieben und der Begleitschein, mitder erforderlichen Bemerkung wegen des Mindergewichts, ausgefertigt.

Colli, aus welchen, wahrend der Lagerung, Proben entnommen und ver-