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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen.

Veränderung der Qualität der Waaren, ihrer Natur nach. nicht möglich, auchkeine Veränderung der Thara zu besorgen ist.

Wenn. in solchen Fallen, der Abmclder dennoch den Verschluß lAoll-Ord-nung §. l g.) verlangt, so wird solcher gleich nach vollzogener Revision, ange-bracht und in dem einen und andern Falle auf der Abmeldung bemerkt, wie erangelegt worden.

§. 5t. Mit der. in Betreff der Revision und des Verschlusses bescheinig-ten Abmeldung, begibst sich der Abmelber zur Kasse. Behufs Abtragung derDurchgangsabgaben und dann zur Begleitschein-Expedition, wonächst wegenVerabfolgung der Waaren aus der Niederlage, die Vorschriften des §. 52.eintreten.

§. 55. Werden Waarenposten in der Niederlage getheilt, so darf, inder Regel, nicht weniger als 1 Ccntner auf ein Mal zur Versendung nachdem Auslande declarirt werden. Nur wenn der Rest eines, zur Versendungnach dem Auslande bestimmten, angebrochenen Collo weniger als Einen Cent-ner betragen sollte, kann auch dieser geringere Betrag noch nach dem Aus-lande in einer Post versandt oder. als Ausnahme von der Vorschrift §. 4t..mit Genehmigung des Haupt-Zollamts, gegen Entrichtung der Eingangsab-gabe. aus der Niederlage verabfolgt werden.

Anmerkungen.

Su §. >2. o. Bei stark n Spirituosen, Oe! und andern leicht Feuer fan-genden Gegenständen, darf nie eine Verschließungsart (Belegung mit dem Pri-vatsiegel) gewählt werden, zu welcher, in der Nähe. Licht oder Feuer erfor-derlich ist.

Zu §. 5 3. Der Waaren-Verschluß kann nach der Willkähr des Versen-ders stattfinden, wenn es, bei vollkommen bekannten Waaren, welche zumAusgang declarirt werden, auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an-kommt.