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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen. 21

ll. Reglement für den Packhof bei dem Haupt-Steuer-Amte zu Breslau.

In Folge der Bestimmung §. 49. der Zoll-Ordnung vorn 26. Mai 1818werden für den Packhof zu Breslau. außer den allgemeinen Bestimmungender Zoll Ordnung, folgende besondere Vorschriften ertheilt:

I. Allgemeine ?. I. Allein die Behandlung und Abfertigung der zurBestimmungen, j öffentlichen Niederlage gelangenden Waaren, bis zu derenWiederverabfolgung aus derselben, ist Gegenstand dieses Reglements.

§. 2. Die Behandlung und Abfertigung eingegangener Waaren auf demExpeditions- und Revisionshofe, die unmittelbar zur Versteuerung, zumDurchgänge oder zur wettern Versendung nach einer andern PackhofSstadt an-gemeldet werden, oder derjenigen, welche der Kaufmann zur Niederlage be-stimmen will, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anmeldung zur Niederlage er-folgt und angenommen worden ist, sind nicht Gegenstand der Packhofs Regle-ments, sondern bleiben den allgemeinen, für die. vorn Auslande eingehendenWaaren und den, der Oertlichkeit nach, zu ertheilenden besondern Anordnun-gen vorbehalten.

§. s. Daß die Packhofsgebäude und Anstalten rc zu Breslau Eigen-thum der Stadt und der dortigen Kaufmannschaft sind, ändert in den Bestim-mungen dieses Reglements nichts.

d. 4. Kaufleute und Spediteurs, welche auf den Grund des Niederlage-rechts bei dem Haupt-Steueramte eine Abfertigung begehren, unterwerfensich dadurch den Anordnungen dieses Reglements.

§. 5. Auch Kaufleute und Spediteurs außerhalb Breslau können Waa-ren zur Niederlage bringen lassen, sie müssen aber einen Kaufmann ober Spe-diteur zu Breslau bevollmächtigen, an den sich das Haupt-Steueramt in allenFällen, namentlich Hinsichts der Erhaltung und Beaufsichtigung der Waaren,wenden und halten kann.

§. 6. Für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare nichtauszumitteln wäre oder deren Annahme verweigern sollte, muß der Frachtfüh-rer, der die Waare niederlegen zu können wünscht, sich deßhalb an einen Kauf-mann oder Spediteur wenden, auf dessen Anmeldung und Conto die Aufnahmeder Waare in die Niederlage erfolgt.

II. Welche Waa-f §. 7. Es können, in der Regel, nur unversteuerte äuß-ren zur Nieder- f ländische Waaren zur Niederlage gelangen, welche mit Be-lage gelangen t gleitscheinen unmittelbar von der Grenze oder aus einer an-können. ) dern PackhofSstadt eingehen.

§. 8. Gegenstände inländischen Ursprungs können nur, als Ausnahme,auf besondere Verordnungen, in die Packhofs-Niederlagen aufgenommen wer-den und unterliegen dann <wie der inländische Branntwein nach abgelaufenerCreditperiode) den für solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften.

§. 9. Waaren, deren Lagerung der Niederlage im Ganzen schädlich seinkann, als: der Verpestung verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbst-entzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Aufbewahrung,durch Mittheilung ihrer Eigenschaft, den nahe lagernden Waaren leicht nach-theilig wird, und Waaren, die in Fäulniß bald überzugehen Pflegen, werdenzur Niederlage nicht angenommen.

§. 10. Auf Wein findet das Niederlagerecht, in der Regel, keine Anwen-