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Dritter Band.
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22 ' Packhöft. Niederlagen. Börsen.

düng. Ausnahmsweise kaun Wein nur dann zur Niederlage gelangen, wennderselbe erweislich in Speditions- oder Commissionsgut besteht, der Wein keineBehandlung erfordert, und der Raum dessen Aufnahme in die Niederlage ge-stattet.

§.11. Waaren, die nicht gewöhnlich im unverpackten Zustande aufbe-wahrt zu werden Pflegen, können nur in guter VerpackunMur Niederlage ge-langen, daher beschädigte Verpackungen zuvor hergestellt werden müssen.

IH. Anmeldung §. 111. Die Anmeldung ausländischer Waaren, zurzur Niederlage. I Aufnahme in die Niederlage, geschieht auf den Grund vor-s) Wenn der l, gelegter Auszüge der Begleitscheine.

Begleitschein auf/ §. 13. Der Niederleger der Waaren, — unter wel-allgemeine Re-! chem Ausdruck, im wettern Verfolge dieses Reglements, über-viflon lautet. all Derjenige verstanden wird, welche» die.Steuerbehördeals zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, — bat,außer der Controls für den Beamten der Kaufmannschaft etwa noch erforder-lichen Bezettelung, einen, nach beiliegendem Muster, unter lt., gefertigtenAuszug aus dem Begleitscheine, in doppelter Ausfertigung, zu übergeben.Die ersten sechs Spalten dieses Auszuges müssen wörtlich genau mit dem Be-gleitscheine übereinstimmen. Es ist nicht gestattet, die Waaren darin in ir-gend einer Beziehung anders, als in dem Begleitscheine geschehen, aufzufüh-ren. Dieser Auszug muß deutlich geschrieben und es darf darin weder durchAusstrsichung noch Radiren etwas geändert sein. Wenn die Steuerbehördebe» Auszug.mit den Begleitscheinen verglichen und übereinstimmend gefundenhat, bescheinigt dieselbe die Uebereinstimmung; ist aber der Auszug mangel-haft. dann wird solcher, zur Ergänzung der Mangel oder zur Beibringungeines fehlerfreien, zurückgegeben. Die zweite Abtheilung des Auszuges ist zusolchen Ergänzungen bestimmt und es kann der Niederleger dieselben auch,bevor er auf den Mangel von Amtswegen aufmerksam gemacht wird, darinanbringen. Zn dieser, zweiten Abtheilung des Auszuges sind auch vom Nie-derleger, vor Uebergabe desselben, die besondern Anträge, welche er anzubrin-gen finden möchte, zu bemerken, z. B.: baß die Colli mit dem ursprünglichenVerschlüsse zur Niederlage gelangen möchte; daß er von der Berechtigung Ge-brauch machen wolle, statt der Thara, welche in der Erhebungsrolle ange-nommen ist, die wirkliche Thara, so weit dieses gesetzlich zulässig (wozu be-sonders gehört, daß die Waare unter Verschluß angekommen, soweit solcheüberhaupt verschlußfähig ist) ermitteln zu lassen; baß er die Waare mit sei-nem Privatsiegel zu belegen beabsichtige. Mit letzterer Erklärung muß dieBeidrückung des Privatsiegels selbst, auf beiden Exemplaren des Auszuges,verbunden werben.

§. 1-1. Die Beibringung des Verschlusses, unter welchem ein Waaren-collo angekommen, kann zugestanden werden, wenn die Ueberzeugung vorhan-den ist, daß der Inhalt des Collo mit der Angabe übereinstimme.

§. 15. Im Fall diese Ueberzeugung ermangelt, kann die Bewilligungnur erfolgen, wenn der Waaren-Niederleger sich als Selbstschuldner für Geld-strafe, Kosten und andere gesetzliche Folgen verbärgt, die den Waarcnführeraus einer unrichtigen Declaration treffen, falls der Inhalt der verschlossen zurNiederlage gelangten Waarsncolli mit dieser Eingangs-Declaration und den