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Packhöft. Niederlagen. Börsen.
rer Besichtigung der Ladung, den Ausgang bescheinigt und. mit Rücksicht aufdie Beschaffenheit des Weges und der Transportmittel, die Gültigkeitsfristfür den Transport bis Reuflemmingen vorschreibt.
Nur solche Versendungsscheine, welche am nämlichen Tage ausgestelltsind, darf der Thorcontroleur zur Abfertigung annehmen; werden ältere Ver-sendungsscheine producirt. so sind solche anzuhalten und an das Haupt-Zoll-amt. zur wettern Veranlassung, abzuliefern.
§. 12. Das Neben-Zollamt in Reuflemmingen revidirt die Waaren,nach Art und Menge, läßt solche, wenn sich bei der Revision nichts zu erin-nern gefunden hat, bis zur Grenze begleiten und bescheinigt den Versendungs-schein. dessen Inhalt in ein besonderes Notiz-Register eingetragen wird.
Die Versendungsscheine werben sorgfältig gesammelt und wöchentlichdem Haupt-Iollamte übersandt, wo alsdann die Abschreibung im Conto-Re-gister durch den Magazin-Verwalter erfolgt.
§. 1S. Von denjenigen Waaren, welche erweislich in das Ausland aus-gegangen sind. wird am Schlüsse eines jeden Quartals die Durchgangsabgabe,zusätzlich der Thara. für das. aus der Packhofs-Niederlage zum Privatlagerverabfolgte Collo der betreffenden Waarengattung bei der ersten Abschreibung,berechnet und eingezogen.
Ergibt sich bei der Revision der Privatläger, ein Manko gegen den Soll-bestand. so muß für das Fehlende die Eingangsabgabe entrichtet werden. .
§. 14. Die zum Privatlager verabfolgten Waaren dürfen nicht imLande abgesetzt werden. Zuwiderhandlung zieht die im §. 1. erwähnten Fol-gen des Mißbrauchs nach sich.
§. 27. Allgemeine Bemerkungen.
In der Abhandlung über die Packhöfe sind zwar nur 22 Handelsplätzeangeführt, welchen das Niederlagerecht zugestanden ist. solches sind jedoch nurStädte, wo sich zugleich Haupt-Steuerämter befinden und es ist damit kei-neswegs gesagt, daß an sonstigen Orten keine Packhöfe vorhanden wären, wieman auch im weitern Verfolge andere Orte. an denen sich Packhöfe befinde»,angeführt gesunden haben wird.
Was hinsichtlich der Privatläger, welche den Naumburger Kaufleutenbewilligt sind. in dem darüber mitgetheilten Regulativ angeordnet ist, gilt imAllgemeinen für alle Privatlager und ändert sich nur, mit geringen Abwei-chungen, nach den örtlichen Verhältnissen ab.
§. 28. Beilage zum Regulativ der Naumburger Privat-
l ä g e r.
Versendungsschein
auf unversteuerte Waaren, welche aus dem Privatlagerin das Ausland gesandt werden.
^ch, der Unterzeichnete, sende aus meinem Privatlager folgende unversteuerteWaaren in der. unten angegebenen Menge nach tirmöurA' im kf^eimari-«cLen.
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