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Packhbft. Niederlagen. Börsen.
§. 2. Die Privatlagerung findet nur bei solchen Waaren statt, derenausländischer Ursprung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Waaren, undnamentlich:
Zucker aller Art, Sirup, Tabacksblätter und fabricirte Tabacksaller Art, Sago, Oel, Talg, Rum und Branntwein aller Artbleiben davon ausgeschlossen und dürfen nur auf dem Packhofe lagern.
§, 3. Wem die Privatlagerung gestattet ist, der kann von den, ihm zu-gehörigen, in der Packhofs-Niederlage unversteuert lagernden Waaren einenangemessenen Theil, Behufs kleiner Versendungen nach dem Auslande zumHauslager nehmen.
Die zum Privatlager zu verabfolgende Menge wird, für jeden Waaren-artikel, auf ein Collo beschränkt.
Eine neue Verabfolgung aus der Packhofs-Niederlage zum Hauslagerfindet nicht eher statt, als bis, für den betreffenden Waarenartikel, die zuletztzum Privatlager verabfolgte Menge, durch Versendungen nach dem Auslande,bis auf eine Kleinigkeit absorbirt ist.
§. 4. Die Verabfolgung aus der Packhofs-Niederlage zum Hauslagererfolgt, auf den Grund einer Abmeldung, nach dem im §. 42. des Packhofs-Reglements l§. 42. im Aachner Packhofs-Reglement) vorgeschriebenen Muster.
Die ersten sechs Spalten müssen durch die Niederleger ausgefüllt werdenund mit dem Niederlageschein wörtlich genau übereinstimmen.
§. S. Die Abmeldung und der Niederlageschein sind zunächst dem Ma-gazin-Verwalter zu übergeben, welcher sowohl die Zulasfigkeit der Werabfol-gung zum Privatlager nach den Bestimmungen des §. 3., als die Ueberein-stimmung der Angabe mit dem Niederlage-Register prüft und auf der Abmel-dung bescheinigt.
§. S. Auf den Grund der Abmeldung ist eine Revision nur in soweitnöthig, als die Waaren nicht schon nach vorangegangener speciellen Revisionzur Niederlage gelangt sind.
Hat die Ermittelung des Nettogewichts der Waaren nicht schon früherstattgefunden, so muß solche vor der Verabfolgung zum Hauslager geschehen.
§. 7. Nachdem die Revision, dem Befunde gemäß, auf der Abmeldungbescheinigt worden, wird die Waare in dem Niederlage-Register und auf demNiederlageschcin abgeschrieben und in dem Conto-Register über die, zur Pri-vatlagerung verabfolgten Waaren zur Anschreibung gebracht.
§. 8. Gegen Aushändigung der bescheinigten Abmeldung an die dazubestimmten Beamten, wird die Waare dem Abmelder verabfolgt und muß un-verweilt vom Erpeditionshofe fortgeschafft werden.
§. 9. Bei Versendung unversteuerter Waaren aus den Privatlagernnach dem Auslande, gelangen nur Mengen von mindestens fünf Pfund undvon höchstens j Centner für einzelne Waarenartikel, und von j Centner fürmehre Waarenartikel in einem Transport, zur Abschreibung, und der Aus-gang darf ausschließlich nur auf der Zollstraße über den Ansageposten zu Neu-flemmingen stattfinden.
§. l v. Die Versendung erfolgt auf den Grund eines, von dem Versen-der auszustellenden Vcrsendungsscheines nach dem anliegenden Muster.
§. 11. Die Waaren werden, mit Vorlegung des Versendungsscheins,dem Thorcontroleur am Ausgangsthore zur Anficht gestellt, welcher, nach äuße-