Packhdfe. Niederlagen. Börsen.
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Consulate. Häufig fanden sich daher auch Kaufleute aus andern HandelK-Platzen dort ein, und da sie den Nutzen jener Zusammenkünfte, die allgemeinmit der Benennung Versammlung bei vnn äer Leurs« oder Börse-Versammlung bezeichnet wurden, kennen gelernt hatten, so bildeten sichin der Folge auch aus andern Handelsplätzen solche Zusammenkünfte, diegleichfalls Börsen-Versammlungen genannt wurden. Bald errichtete mannun auch zu diesen Versammlungen eigene Gebäude, die den Namen Börse er-hielten, unter welchen sich gegenwärtig die zu London, Amsterdam, Antwerpen,Paris, besonders durch ihre prächtige Bauart auszeichnen. An Deutschlandist die Hamburger Börse eine der berühmtesten; neben derselben befindet sichdie von vsn Hoatruxx in neuerer Zeit erbaute Börsenhalle, in welcherHamburger Kaufleute und Fremde sich versammeln und wo man immer dirjüngsten politische» und merkantilischen Nachrichten erfahren kann. — Kauf-leute, welche wegen ihrer Einsicht, Erfahrung und Rechtschaffenheit von denübrigen zu Vorstehern erwählt werden, um über die Erhaltung der Börsen-ordnung, der kaufmännischen Rechte und Freiheiten u. s. w. zu wachen, werdenBörsenalte oder Börsenälteste genannt.
§. SO. Die Börsenordnungen.
Auch hierüber ist schon in der sechsten Abtheilung des ersten Bandes»unter g, Seite I OO fs, ein Mehres, namentlich aus der Berliner Börsenord-nung mitgetheilt. Um eine Vergleichung anstellen zu können, und zugleichdie Verschiedenheit der Börsenordnungen zu ersehen, folgt hier, mit besondererBeziehung auf den Handel mit Staats- und Wechsclpapieren, im Auszuge, das
Oesterreichische B ö r se n-P atent vom 1. August 1771.
§. 1. Es soll in Unserer k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien, vom l.künftigen Monats September anzufangen, eine öffentliche Börse errichtet, diesedurch einen eigens anzustellenden k. k. Commissair ordentlich eröffnet, unddurch denselben eine genaue Aufsicht auf alle daselbst vorgehende Handlungenimmerhin beobachtet werden.
Alles dasjenigen, was die Polizei und gute Ordnung dieser Börse betrifft,soll von Unserer Riederösterreichischen Regierung abhängen, und durch gedach-ten Unsern Commissair, welcher sich auf dieser Börse jedesmal gegenwärtig zufinden haben wird, ohne einige dießfalls stattfindende Ausnahme xrovisoriovorgekehrt werden.
§. 2. Die Börse soll alle Tage, ausgenommen an den Sonn- und ge-botenen Feiertagen, Morgens von II bis I Uhr, Nachmittags aber, von Mi-chaeli bis Georgi, von S bis 4 Uhr, dann von Georgi bis Michaeli von 4 bisz Uhr offen stehen.
Z. S. Zur Verhütung aller Unordnung soll bei dem Eingänge der Börseeine hinlängliche Militair-Wache bestellt werden.
§. 4. Der Eintritt in die Börse wird, ohne Unterschied des Standes,allen Denjenigen, die daselbst Geschäfte haben können, gestattet, jedoch ist vonsolcher das weibliche Geschlecht ausgeschlossen; sollten sich aber Personen aufder Börse einfinden, welche entweder verdächtig, oder dahin nicht gehörigscheinen, so sind solche von dem angestellten Commissair mit Bescheidenheitüber die Ursach ihres Daseins zu befragen, und, dafern sie keine hinlänglicheUrsach anzuführen hätten, ist ihnen der Abtritt von der Börse, jedoch mit Ver-meidung alles Aufsehens zu befehlen. Desgleichen ist den Banquerotirten, so