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Dritter Band.
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Packhöfe. Niederlagen. Börsen.

lange sie sich nicht mit ihren Gläubigern verglichen, und wieder eine Handlungangefangen haben, nicht minder den erklärten Verschwendern und Minderjäh-rigen. der Eintritt in die Börse zu verbieten.

§. 5. Auf dieser Börse sollen alle Geld-Geschäfte. ohne Unterschied, woetz auf Verkauf oder Verwechselung öffentlicher Papiere, oder förmiger Wech-selbriefe ankommt, auf die unten mit Mehrem zu erwähnende Weise abge-schlossen werden.

Es wird aber unter diesen, bloß auf der Börse abzuschließenden Negotia-tivnen von Credit- und Wechselpapieren nichts anders verstanden, als Ge-schäfte. wo dergleichen Papiere um Geld oder Geldeswerth verhandelt werden;mithin nicht von jenen, wo einer, er möge hier anwesend oder entfernt sein,dem Gläubiger seine, aus was immer für einem Rcchtsgrunde entspringendeSchuld abführet, oder erkaufte Realitäten mit Papieren einverständlich bezah-let. als in welchen Fällen Jedermann freistehet, alle Gattungen der Papierean Zahlungs Statt, auch außer der Börse anzunehmen, mit dem jedesmaligenVerstände jedoch, daß diese an Zahlungs Statt außer der Börse abgebendenPapiere weder einen Rabatt, noch Agio mit sich führen, sondern lediglich alxsri angerechnet, und überhaupt bei so gearteten Handlungen alle Hinterlistgegen dieses Gesetz vermieden werden solle.

§. S. Wir untersagen demnach ernstlich hiermit, dergleichen Negotiatio-nsn ins Künftige weder in Privathäusern, noch in andern öffentlichen Ortenoder Zusammenkünften, wie solche Namen haben mögen, bei Consiscirung derHälfte dessen, was das Geschäft beträgt, wenn solches lvvo Fl. nicht über-steigt, vorzunehmen; von den übrigen außer der Börse verbotenen Negotia-tionen hingegen, welche über 1000 Fl. und höher sich belaufen, soll eine Strafevon 1000 Fl. erlegt werden, und von ein und andern Strafenein Dritttheildem Denuncianten und die übrigen zweiDritttheile unserm Aerarium zufließen.

§. 7. Die nämliche Geldstrafe hat nicht weniger Diejenigen zu treffen,welche in ihren Häusern oder Wohnungen einige Zusammenkünfte, wo der-gleichen Geschäfte vorgenommen werden, wissentlich gestatten, ohne solchesUnserm Niederösterreichischen Mercantil- und Wechsel-Appellatorium anzu-zeigen.

§. 8. Alle. auf der Börse zu verrichtende Negotiationen haben auf einesolche Weise zu geschehen, damit die andern in ihren Geschäften nicht irre ge-macht werden. Sollte Jemand aus eigennützigen Absichten, um den Werthder öffentlichen Papiere oder Wechselbriefe fallen zu machen, solchen mit lau-ter Stimme ausrufen, oder diesen Werth Andern durch Zeichen zu erkennengeben; so soll Derselbe nicht nur mit einer Geldbuße von 1000 Fl. belegt, son-dern ihm auch der Eintritt in die Börse für beständig untersagt werden.

§. II. So viel hingegen die Verhandlung-der öffentlichen Papiere an-langet. so erheischt solche von Seiten des Staates eine noch größere Aufmerk-samkeit. Es geht demnach Unser ernstlicher Wille dahin. daß. obwohl alledem endlichen Schlüsse vorhergehende Unterhandlungen durch die betreffendenParteien selbst ungehindert vorgenommen werden können, jedoch die wirklicheNegotiation durch die Sensalen nothwendig geschehe, unter der oben §. 6. fest-gesetzten, sowohl von dem Käufer als Verkäufer zu entrichtenden Geldstrafe,oder. im Falle die Uebertreter diese Geldbuße nicht zu erlegen im Stande wa-ren. eines dreimonatlichen Arrestes.