85
Die englischen Docks.
Die Aolleinnahmen zu Leith betrugen 1824 444,411 Pfd., und gehöre»dem Hafen 263 Registerschiffe mit 46,382 Tons Gehalt an.
Die Docks- und Hafenabgaben zu Leith sind die folgenden:
p. Tons. >i.
Schiffe und Fahrzeuge, welche von irgend einem Hafen zwischen Bu-channes und Eymouth, so wie aus dem großen Clyde Kanal, demFluffc Clyde und zwischen Greenwich durch den Kanal kommen . o 4Die aus den übrigen Häfen von Großbritannien und Irland kommen o 8Die aus Norwegen, Schweden, Dänemark, Holstein, Hamburg, Bre-men, Holland und Flandern, doch nicht südlicher als Dünkirchen,
nicht aber aus der Ostsee kommen.6 Ivj
Die aus der Ostsee, jenseits des Sundes. Onega und Archangel, so-dann aus Guernsey und Jersey, Portugal, Frankreich, Spanien,bis an die Meerenge von Gibraltar, von Neufundland, von Ma-
dera und den westlichen Inseln .1 1j
Die jenseits der Meerenge von Gibraltar oder aus Amerika kommen 1 4
Die aus Westindien, Asien, Afrika und von den Inseln des grünen
Vorgebirges kommen.l 8
Die von Grönland und der Davisstraße kommen..20
Wenn jedoch eines der letzteren Schiffe die Fahrt zweimal im Jahre
macht, nur. ......04
Alle Schiffe und Fahrzeuge lmit Ausnahme derjenigen, welche vonGrönland und der Davisstraße kommen), wenn solche in den Dockswahrend drei ganzer Kalender-Monate bleiben, zahlen für jedenfolgenden Monat oder jeden Theil eines solchen . ..... o 2,s
Alle fremden Schiffe, welche aus den vorgenannten Plätzen und Häfenkommen, zahlen die Hälfte der angegebenen Abgaben mehr.
Diejenigen Schiffe, welche in den Hafen kommen, ohne zu lösten, oderdie Ballast führen und keine Waaren einnehmen, von den Docks
keinen Gebrauch machen und nur vier Wochen liegen bleiben, ent-richten nurchie Hälfte der angegebenen Abgaben und Hafengelder.
Jedes Schiff oder Fahrzeug, welches aus dem Hafen von Leithnach irgend einem Hafen in den istritlr okk'ortli segelt, um ei-nen Theil der Ladung einzunehmen, und wieder nach Leith zurück-
kehrt, zahlt alsdann..0 2
Kein Schiff oder Fahrzeug soll gehalten sein, die vorbenannten Abga-ben mehr als achtmal in dem Zeitraum eines Jahres zu entrichten.Flaggen- oder Leuchtfeuer-Abgaben.
Jedes Schiff, wie groß es sei, von fremden Hafen.2 6
Desgleichen Küstenfahrzeuge von4o Tons und drüber, für jede Kü-
stenfahrt.2 6
Baken - und Ankergeld, per Ton.. . . . 0 1,s
Letztere Abgabe wird jedoch nur von ß der Registertonzahl entrichtet.