Band 
Dritter Band.
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Banken verschiedener Länder.

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„Daß die Verwaltung und Beaufsichtigung der Compagnie der Bankdem Gouverneur oder ersten Director der Bank, dessen Stellvertreter oder demVicegouverneur und den vierundzwanzig Directoren der Bank überlassen seinsollte, welche jedesmal zwischen den 2L. März und April nach ihrer Qualifika-tion aus der Mitte der Mitglieder der Bankcompagnie erwählt werden sollten."

„Daß zu keiner Zeit ein Dividend von dem Gouverneur und der Bank-compagnie anders als aus den Zinsen, dem Gewinn oder dem Ertrag desStamm- oder Grundcapitals vertheilt werden soll, als wie dieses durch Par-liamentsacte bestimmt sei."

„Die angestellten Mitglieder der Compagnie muffen entweder Englän-der von Geburt oder nationalistrt sein, und sollen dieselben auf ihren Namenoder für sich selbst folgende Antheile an dem Bankcapital haben, nämlich derGouverneur wenigstens sOvo Pfd., dessen Stellvertreter oder Bicegouverneur3000 Pfd. und jeder Director 2000 Psd."

„Daß dreizehn oder auch mehr der genannten Directoren lunter welcherZahl der Gouverneur ober Viäegouverneur der Bank sich befinden müssen) einadministratives Gericht bilden sollen, welches die Verwaltung und die Ge-schäfte dirigirt, und für die Besoldung und den Gehalt der Geschäftsführer undUnterbedienten nach ihrem Dafürhalten das Erforderliche verfüge."

'„Jeder Wähler muß auf seinen eigenen Namen ober für sich selbst we-nigstens einen Antheil von 5>ov Pfd. an dem Bankcapital besitzen, wann ermitstimmen will; und ist ein solcher gehalten, wenn solches von einem gegen-wärtigen Mitgliede verlangt wirb, dieses eidlich zu bekräftigen, und wenn esein Mitglied der Gesellschaft der Quäker ist, an Eidesstart zu erklären."

„In jedem Jahre werden vier Versammlungen des Gerichts der Bankgehalten, im September, December, April und Juli, und eine Generalver-sammlung kann zu jeder Zeit anberaumt werden, sobald wenigstens 9 Mit-glieder, die sich als Wähler ausgewiesen haben, darauf antragen."

„In Generalversammlungen kann die Mehrzahl der Wähler auf Neben-gesetze und Verordnungen für die Führung und Angelegenheiten der Compag-nie antragen und dieselben festsetzen, in so fern, daß solche nicht gegen die Lan-desgesetze sind, und daß solche erwogen worden, zufolge der Statuten, die dar-auf Bezug haben."

Außerdem ist es der Compagnie untersagt, sich auf irgend eine andereHandelsunternehmung einzulassen, als auf Wechsel- und Geldgeschäfte. Die-selbe kann Geld austhun gegen Verpfändung von Gütern und Waaren, unddarf solche durch öffentliche Versteigerung losschlagen, wenn dieselben zur be-stimmten Zeit nicht wieder eingelöst werden.

In demselben Jahrs, als die Errichtung der Bank Statt fand, wurde auchnoch besonders durch die Verordnung 6, Wilhelm und Maria, C. 20 , fest-gesetzt, „daß dieselbe weder mit Gütsrn noch Waaren handeln und Geschäftetreiben dürfe l ausgenommen mit Gold und Silber), oder Landereien und Zin-sen, der Krone gehörig, an sich bringen, weder dem Könige noch der Königin,ihren Erben und Nachfolgern, eine Summe oder Summen Geldes leihen odervorschießen solle, und dieses eben so wenig auf einen Theil oder Theile, einenZweig oder Zweige des Einkommens oder auf ein Capital oder Capitalien,ihnen bereits jetzt ober künftig, oder ihrer- Erben und Nachfolgern bereits jetztoder künftig zugehörig ; ausgenommen, daß solches Darlehn oder solcher Vor-