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Banken verschiedener Länder.
schütz durch das Parliament gestattet werde." —- Im Jahre 1767 wurde fer-ner festgesetzt: „daß das gemeinschaftliche Vermögen und Stammkapital derBank. und also auch der Fond und das Capital des Gouverneurs und derBankcompagnie, so wie jeder Gewinn und Ertrag, der davon erzielt werdenoder daher entspringen möchte, befreit sein solle von allen Abgaben, Taxen,Beschatzungen und Lasten, wie solche Namen haben, so lange die Bank bestehenwerde; und daß aller Gewinn, Nutzen und Vortheil, der aus der Verwaltungder gedachten Stiftung der Bank erworben werde, unter die sämmtlichen Mit-glieder gleichmäßig nach deren Antheil am Capitale und den Zinsen des ge-meinsamen Bankfonds, wie solcher von dem Gouverneur und der Compagniegegründet worden ist, zu vertheilen sei."
Im Jahre 1708 beschlossen die Bankdirectoren, ein und eine halbe Mil-lion Schatzkammerscheine, die sie zwei Jahre früher mit 4j tz Zinsen in Um-lauf gebracht hatten, abzuzahlen und einzuziehen, von einem Betrag an Ca-pital und Zinsen von 1,775,078 Pfd., welches die Schuldforderungen der Bankan das Gemeinwesen, Inbegriffen der 400,000 Pfd., welche dieselbe aus Rück-sicht der Erneuerung ihres Privilegiums vorgeschossen hatte, auf 3,375,025Pfd. brachte, die derselben mit 6 K verzinst wurden- Das Bankcapital warddamals also verdoppelt und bis zur Summe von 4,402,343 angewachsen.Roch ist das Jahr 1708 in der Geschichte der englischen Bank besonders merk-würdig, wegen des damals gegebenen Gesetzes, welches für die Dauer desBankinstituts festsetzte: „daß gesetzlich, weder jetzt noch zukünftig, keine andereöffentliche vom Staate anerkannte Vereinigung als die des Gouverneurs undder Compagnie der Bank von England, und zwar wer es auch immer seinmöge, zusammentreten oder eine Gesellschaft von mehr als sechs Theilnehmernin dem Theile von Großbritannien, England geheißen, bestehen solle, welcheGeld erborgen, negociren oder irgend eine Summe oder Summen aufnehmendürfe auf Wechsel und Roten, ü vistu (oder auf Begehr cm äomunil) zahl-bar oder ebenso zahlbar in einer Zeit unter sechs Monaten vom Tage der Aus-stellung." Diese Bevorrechtung, welche von so mächtigem Einfluß auf dieBankgeschäfte in England gewesen ist. soll dadurch zu Wege gebracht wordensein, daß eine damalige andere Handelsgesellschaft MineLoinpunz-) Bankgeschäfte getrieben und Noten ausgegeben habe.
Das Privilegium oder der Freibrief der Bank von England, als er zuerstertheilt wurde, bestimmt derselben einen Zeitraum von elf Jahren gewiß,oder bis zum 1. August 1705 mit einer Anmeldung ein Jahr zuvor. Dochschon im Jahr 1SS7 wurde gedachtes Privilegium auf weiter hinaus verlän-gert. Im Jahre 1708, nachdem die Bank für den öffentlichen Dienst 400,000Pfd. unverzinslich vorgeschossen halte, wurde deren ausschließliche Bevorrech-tung bis zum Jahre 1733 verlängert. Von der Zeit haben in der Folge dieVorschüsse, welche dieselbe zu verschiedenen Zeitpunkten gemacht hat, mehreVerlängerungen hervorgebracht, allemal mit einer Anmeldung von einemJahre, und so bis zum l. Aug. 1833, namentlich und zuletzt im Jahre 1800,nachdem dieselbe dem Staate 3 Millionen Pfund auf sechs Jahre ohne Zinsenvorgeschossen hatte. Mit dem 1. August 1833 war die Dauer des Privile-giums der Bank abgelaufen und die Erneuerung desselben gab im ParlamenteVeranlassung zu mannichfaltigen Debatten. Der Plan, nach welchem die Er-neuerung des Privilegiums geschehen sollte, enthielt im Wesentlichen Folgendes: