Banken verschiedener Länder.
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,,I) Der Freiheitsbrief soll auf 21 Jahre erneuert werden, jedoch unter derBedingung, nach Ablauf von 10 Jahren denselben mittelst 12monatlicher Kün-digung wieder aufheben zu können, in welchem Falle die Erneuerung mit demSchlüsse des elften Jahres ablaufen würde; 2) daß keine zum Behufe einerBank zusammengetretene Gesellschaft in London oder in einem Umkreise vonbS englischen Meilen, aus mehr als sechs Theilnehmern bestehend, auf Sichtzahlbare Noten ausgeben dürfe; hingegen dürfen Gesellschaften der Art, ausjeder beliebigen Anzahl yon Theilnehmern bestehend, wenn sie in größerer Ent-fernung von der Hauptstadt errichtet sind, Wechsel zu beliebigem Belaufe ausLondon ausstellen und in London zahlbare ausgeben; S) Noten der Bank vonEngland dürfen überall in Zahlung gegeben werden, äusgenommen von derBank von England und in ihren Zweigbanken; 4) Wechsel, die nicht mehr als3 Monate zu laufen haben, sind den Wuchergesetzen nicht unterworfen; h) Wö-chentlich soll ein ähnlicher Bericht, wie der Bank-Ausschuß zu erhalten pflegt,über den Betrag von baarem Gelde und Obligationen, die sich in den Handender Bank befinden, über den Belauf der circulirenden Noten und der Depofltader Bank, als considentielles Aktenstück dem Kanzler der Schatzkammer zuge-stellt werden: alle Vierteljahr wird eine Uebersicht dieser Berichte vorgenommenund ein Durchschnittsbericht über das jedes Mal abgelaufene Vierteljahr inder Hofzeitung bekannt gemacht werden. Ferner soll dem Parliamente eineBill wegen Regulirung der Land-Banken vorgelegt werden, um die Errichtungvon Actien-Banken, die keine eigenen Roten ausgeben, zu befördern. DerMinister macht auf die Vortheile dieser Antrüge aufmerksam, und verlangthingegen für die Regierung einen pecuniüren Vortheil in der Verwaltung derStaatsschuld. Er schlägt daher vor, daß die Regierung der Bank 2L pCt.von den ihr schuldigen 143 Will. Pfd. rückzahlen solle, jedoch mit Abzug derjährlichen Gratifikation von 120,000 Pfd., welche die Bank für jene Verwal-tung empfangt. Die Direktoren der Bank traten diesen Regierungsvorschlü-gen bei und forderten die Eigenthümer von Bank-ssctien zur Zustimmung auf."
Alle Rechnungen oder Contos, welche die Bank einzelnen Individuen undHäusern eröffnet hat, werden Conti um anzuweisen (ckrnrvinA ae-oouiitn) genannt. Diejenigen, denen solche eröffnet worden sind, haben dieBerechtigung, darauf anzuweisen und dagegen Wechsel und Tratten, die anihre Ordre gestellt sind, an die Ordre der Bank zu giriren. gerade so wie mitandern englischen Bankiers gearbeitet wird. Es ist keine Summe bestimmt,durch welche solch eine Conto zu eröffnen ist oder eröffnet wird, und eben sowenig ist eine Summe des Umsatzes bestimmt, durch welchen die Bank fürihre Mühe der Einlösung u. s. w. der auf dieselbe ausgestellten Anweisungenu. s. w. sich entschädigt wissen will.
Jemand, der ein solches Conto um anzuweisen eröffnet erhielt,braucht nicht auch ein Conto zum Escomptiren (äiscount uovonnt) zu ha-ben; doch wer Letzteres besitzen will, muß Ersteres nothwendig auch besitzen.Sobald ein Conto zum Escomptiren eröffnet wird, werden die Unterschriftenderjenigen in ein besonderes Buch aufgenommen, die in Bezug darauf vorkom-men, die Unterschriften der Procurenträger werden verbärgt, oder die Namenderjenigen genannt, welche im Namen der Principale zeichnen. Die Bankdiscontirt keinen Wechsel in London zahlbar unter 20 Pfd., noch sonst Papierunter I vo Pfd. und gestattet dieselbe kein längeres Ziel, als drei Monate.