93
Banken verschiedener Länder.
Im Hause der Südsee-
-Compagnie.
Sj-procentige. Montag, Mittwoch!
den 5. Jan.
und Freitag. s
den 5. Juli.
Zprocentige alte Annuitäten. Mon-!
den S. April.
tag, Mittwoch, Freitag. j ' '
Sprocentige neue Annuitäten. Dien-;
' ' den >0. Oct.
stag, Donnerstag und Sgpn-/ -
den 5. Jan.
sprocentige von 1751. Dienstag!und Donnerstag >
den 5. Juli.
Im Hause der Ostindischen Compagnie.
Stocks der «kindischen Compagnie;!
Dienstag, Donnerstag und Sonn-> .... Januar und Juli.
abend. I
Fällige Jinsenzahlung derselben
den L1. Mai.den so. Sept.
Die schriftliche Anzeige wegen der Umschreibung und Uebertragung einesCapitals, muß in dem behufigen Comptoir jedesmal vor l Uhr eingereichtwerden; im Hause der Ostindischen Compagnie bis 2 Uhr. Besondere Ab-oder Umschreibungsgeschafte können auch zu andern Zeiten gemacht werden,wenn die Bücher noch nicht geschlossen sind, doch wird dafür in der Bank undim Ostindischen Haust 2«. Kä. für jede Umschreibung besonders berechnet; unddas Südsee-Comptoir berechnet 38. Scl.
Das Umschreiben oder Uebertragen selbst findet bei der Bank um halbzwei, und im Hause der Ostindischen Compagnie um 3 Uhr Statt; im Comp-toir der Südsee-Compagnie um 2 Uhr, und Sonnabends um I Uhr.
Die Unkosten des Abschreibens oder Uebertragens der Fonds sind :
In der Bank für 25 Pfd. und darunter 98., darüber 128.;
im Ostindischen Hause für 100 Pfd. und darunter 1 Pfd. >08. und dar-unter 1 Pfd. >48.;
im Comptoir der Südsee-Compagnie >00 Pfd. und darunter 98. Sä.,darüber >2«.
Schriftliche Vollmachten zu Verkaufen oder Sessionen von Stocks, welchebei der Bank u. s. w. vorgenommen worden, müssen den Tag vorher zur Un-tersuchung vorgelegt werden; zum Ainsen-Empfang, wenn dieselben zum er-sten Mal darauf empfangen werden. Die Unkosten für eine solche schriftlicheVollmacht sind t Pfd. >8. 6ä. für jedes Capital Conto bei der Bank; bei derOstindischen oder Sädsee-Compagnie jedoch 1 Pfd. >>8. bä. Auf besonderesVerlangen werden Anmeldungen deßhalb bis jedesmal halb >2 Uhr angenom-men. Die Kasten, in welche die Verkaufs-Vollmachten zu legen sind, werdenum 2 Uhr verschlossen.
Testamentscheine, Vollmachten zur Verwaltung von Gütern Verstorbener,oder Todtenscheine, müssen in der Bank, oder wo es sonst hingehörig ist, aufzwei oder drei Tage niedergelegt werben, um registrirt und untersucht zuwerden.
Jede Rechnung muß unverändert bleiben (dieselbe laute nun auf eine odermehre Personen), deren Eigenthümer, oder wenn auch einer derselben, verstor-
lll- 5