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Banken verschiedener Länder.
len, deren es in England stets gegeben hat. als vielmehr durch ein Gesetz zubestimmen, daß für die auszugebenden Roten die wenigen oder vielen Theil-nehmer einer solchen. Bürgschaft für die Bezahlung gedachter Noten stelle».Dadurch wurde es unmöglich werden, daß solch eine Bank fallirte. und dasGeldwesen außerhalb der Hauptstadt würde eine Sicherheit erhalten, welchees so niemals erwerben wird.
Außer den Stempelabgaben, welche auf den Noten einer Bank ruhen,hat jeder Theilnehmer einer solchen, welche Banknoten ausgibt, eine Licenzzu lösen, welche bei jährlicher Erneuerung jedesmal so Pfd, kostet In sol-cher ist der Name und der des Wohnortes oder des Ortes, wo sich ein solchEtablissement befindet. Desjenigen oder Derjenigen, welche sich darin als Ei-genthümer vereinigt haben, und zeichnen, die Firma der Bank selbst, so wiewo solche zuerst errichtet worden ist. u. s. w. angegeben; eben so ist eine be-sondere Licenz für jede Stadt oder jeden Ort zu lösen, wo für Rechnung einesBankierhauses Banknoten ausgegeben werden sollen, u. s w. Wenn die Li-cenz einer Bank nicht die Namen und Wohnorte sämmtlicher Theilnehmer an-gibt, dieselben mögen nun auf den ausgegebenen Roten genannt sein oder nicht,so ist eine solche ohne Widerrede widerrufen. <Georg III.. C. 184, Z. 24.l
Die Creirung^von Banknoten unter L Pfund ist bis 17S7 nicht erlaubtgewesen; doch von diesem Jahre an wurde die Erlaubniß dazu ertheilt, undzwar bis zum 5. April I82d, worauf deren fernere Ausgabe aufhören sollte,und zwar nach einer Parliaments-Acte vom Jahr 182b. Diese Verordnungbezog sich aber nicht mit auf Schottland und Irland, und beabsichtigte solche,den Geschäften der Provinzialbanken in England mehr Sicherheit und Dauerzu geben, indem dadurch den kleinern Banken das Mittel benommen werdensollte, ihre kleinen Noten anzubringen. Doch wenn dieses auch dadurch her-vorgebracht wurde, so war die Nutzbarkeit der Maßregel »och keinesweges ent-schieden. Thöricht ist es, davon zu erwarten, daß dadurch dem Bankwesendie fehlende Sicherheit hätte gereicht werden können, und zum Beweis dieserBehauptung kann angeführt werden, daß keine der Provinzialbanken, welche17gz in Thätigkeit waren, Noten unter fünf Pfund ausgegeben hatte, unge-achtet der dritte Theil derselben durch die damaligen ungünstigen Conjunctu-ren genöthigt ward, die Zahlungen einzustellen. Das Wahre der Sache ist,daß Nichts im Stande sein kann, für die Sicherheit der Einlösung der inCours gesetzten Bank-Noten Gewähr zu leisten, als ein System, welches vonder Regierung zu diesem Behufe gegründet werden müßte, und kommt esdann nicht darauf an, ob Pfund-Noten oder Fünfpfund-Noten durch die erfor-derliche Sicherheit garantirt werden.
Welche Summe von Noten der Provinzialbanken zu den verschiedenen 'Perioden in Umlauf gewesen sind, laßt sich unmöglich mit Genauigkeit bestim-men; indessen kann die nachstehende Tabelle, verfaßt von Hrn. Muschelnach offiziellen Stempelberichten, darüber einige Aufklärung verschaffen, sowie das Gutachten des Hrn. Sed gwick, ehemaligen Vorstehers des Stempel-amtes; und scheint dieses das Verständigste und Umfassendste zu sein, was esvon Bekanntgemachtem in dieser Hinsicht geben möchte: