Banken verschiedener Länder.
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umgesetzt, dieses ist aber nicht der Fall mit Roten der Bank von London, esmußte denn aus Rücksicht gegen den Inhaber geschehen, Acceptirte Bank-scheine, welche fällig oder verfallen sind, werden von der Tochterbank Denjeni-gen abgenommen, welche eine Rechnung mit ihr haben, und zwar kostenfrei;dagegen werden von dergleichen Papieren, welche wegen der Acceptation derBank erst eingeschickt werden müssen, das Porto berechnet und solche in Rech-nung gebracht, wenn dieselben verfallen. Zinsen für irgend einen Vorschußwerden nicht gegeben; weder auf Grund- oder anderes Eigenthum wird vonder Tochterbank Geld und eben so wenig auf eine Rechnung einen Vorschuß ge-wahrt, Die Roten der Tochterbank sind mit denen der Hauptbank ganz gleichlautend, nur daß solche von Swansea aus datirt und eben sowohl daselbst alsauch in London zahlbar sind. Die Summe des Betrags einer Note ist nichtunter Fünf und nicht über Fünfhundert Pfund Sterling."
§. 4. Provinzial- oder Landbanken in England.
Außer den gebräuchlichen Zinsen, welche beim Discontiren der Wechselberechnet und abgezogen werden, pflegen die Inhaber der Provinzialbankennoch 5 oder 6 Schilling oder /ö) vom Hundert in Ansatz zu bringen; des-gleichen rechnen dieselben auch eine Provision für gemachte Zahlungen, undeben so für Verschickungskosten u, s, w. Gewöhnlich bewilligen dieselben da-gegen aber 2 bis SA für Deposita; doch die vielen Fallimente, welche unterder Zahl derselben Statt gefunden haben, erzeugten seither solch ein Miß-trauen unter den Capitalien, daß dadurch dieser Geschäftszweig bei ihnenbeinahe ganz aufgehört hat. Wenn einer ihrer Korrespondenten sein Gutha-ben übersteigt, vergütet derselbe dafür 5K jährliche Zinsen,
Die Errichtung solcher Bankgeschäfte ist sehr nützlich für alle Theile, wennsolche von Leuten unternommen werden, die den dazu gehörigen Fond besitzenund mit Umsicht zu Werke gehen; dieselben gewahren sehr paffende Sammel-plätze für unbeschäftigtes Geld, welches in den zunächst liegenden Gegendencoursirt, unh von dem diejenigen durch Vorschüsse wieder Nutzen ziehen kön-nen, die solches zu beschäftigen verstehen. Daher bleibt es auch ein sehr wich-tiger Punkt, welcher zum Wohl des öffentlichen Besten nicht genug in Erwä-gung gezogen werden kann, daß dergleichen Etablissements auf solidem Grundeerrichtet werden. Doch hat man dieses in England unglücklicherweise sehraußer Acht gelassen, zu thun, und der Ruin von Provinzialbanken hat daherbei verschiedenen Anlassen, 1792, 1814, 1815, 1816, und 1825 und 1826, einesolch unerhörte Menge Fallimente und Unglück zu Wege gebracht, als mansich nicht erinnern kann, bei Gelegenheit der Missisippi-Unternehmung in Frank-reich etwa ausgenommen. Die Regierung hat unstreitig die Verpflichtung,solchen unglücklichen Ereignissen vorzubeugen. Der Widerruf des Gesetzesvon 1708, welches die Bereinigung von mehr als sechs Theilnehmern für dieErrichtung eines Bankiergeschäftes untersagte, hat bereits das Gute zu Wegegebracht, daß in einigen der ansehnlichsten Städte Bankcompagnien lauf Ac-tien oder mit vereinigtem Capitale, joliit stnok-kirnIcinF cnnlpnnie»)entstanden sind, wodurch eine wesentliche Verbesserung des Bestehenden zu hof-fen ist, Doch ist es wohl nur eine tauschende Ansicht, wenn man glaubt, daßdie Errichtung dieser Art hinreichend sei, um den Noten der Provinzialbankendadurch eine ganz sichere Grundlage zu geben. Das wahre Bedürfniß ist,nicht sowohl Licenzen zur Errichtung von Banken mit großem Fond zu erthei-