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Dritter Band.
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Von den Staatspapkerm.

halb am 28. März 1823, es sollten jährlich 5 Millionen Pf. St. zur Til-gung verwendet, und vom S. April 1823 an, mit alleiniger Ausnahme derzur Tilgung der Landtare dienenden eingelösten Renten, so lange keine andernderselben vernichtet werden, bis der Tilgungsstock 1 A der sämmtlichen Staats-schuld erreicht haben würde. Im Jahre 1828 stand er auf 5 Millionen Pf.St. Der 8inkinA Isund wird vom Präsidenten des Hauses der Gemeinen,* ' vom Kanzler der Schatzkammer, vom Archivdirector, Generalvorsteher desRechnungswesens der Schatzkammer, endlich vom Gouverneur und Deputir-ten-Gouverneur der Bank verwaltet.

§. 9. Tilgungskassen anderer europäischen Länder.

In Frankreich wurde die erste Tilgungskasse im Fahre 1784 gegrün-det und zugleich, unter der Benennung ciismlire des uinortisseirient»,eine Behörde niedergesetzt, welche das Ganze anordnen und alle dabei etwaentstehende Streitigkeiten summarisch entscheiden sollte; allein schon sechs Fahrnachher kam die Kasse außer Thätigkeit, indem im Jahre 1770 ihr Stamm-capital dazu bestimmt wurde, vom 1. April an, 8 Jahre lang diejenigenSummen zu ersetzen, die bereits in Anticipationen,verbraucht waren, und am3V. Juli 177L hörte auch die clinnidrc des nwcrtissciiiciit» auf. Ca-lonne brachte 1784 eine neue Kasse in Thatigkeir, die aber sein Nachfolgerde Brienne schon wieder schloß. Unter Necker hatte man in Frankreich nocheben so wenig klare Begriffe von einem wahren Tilgungssysteme, als es un-ter Napoleon gedeihen konnte, und erst im Jahre 1818 wurde eine Tilgungs-kasse, ganz nach englischem System, begründet. Sie erhielt zuerst ein Stamm-capital von 20 Millionen Francs, welche Summe 1817 verdoppelt wurde;hierzu kamen noch die nach dem Tagespreise, jedoch unter psri, eingekauftenRenten, und der Erlös aus den Domänen-Waldungen ; weitere 800,000 Fr.kamen. 1820, zur Deckung des damals verwilligten Credits von 80 Millionenhinzu. Die Kasse verwalten ein Pair von Frankreich, zwei Glieder der De-putirtenkammer, der Präsident der Rechnungskammer, der Bank-Gouverneurund der Präsident der Pariser Handelskammer. An jedem Börsetage wirdeine bestimmte Einkaufssumme für die 5 K Renten, und wenn diese über paristehen, für die 4j- und dreiprocentigen verwendet, die jedesmal auf der Börsean einer Tafel bekannt gemacht wird; auch erhält die Kasse sowohl ihre 4t)Millionen, als die Renten der eingekauften Capitalien auf jeden einzelnenBörsentag in gleichen Raten, und jede derselben muß auf ihren Tag effektivverwendet werden.

Durch eine Verordnung vom 12 . April 1817 wurde im Mai desselbenJahres in Rußland eine Tilgungskasse oManisirt und zugleich das Renten-^ Jnscriptions-System angenommen. Das Stammcapital der Kasse beträgt 4 Kder verzinslichen Staatsschuld und steigt um 2 H, so oft sich diese vermehrt.Die Kasse steht unter Controls des 6on8vi1 des ctui>Ii«sciiicnts dc Cre-dit, und kauft, von der Petersburger Staatsbank unterstützt, zum Tagespreiseein; ihre Operationen sind vortrefflich, denn bis zum 1. Januar 1828 warengetilgt an 6 ß Rentenschulden für 8,700 Rubel in Gold, 2,780,000 in Sil-ber, 55,302,540 in Bank-Assignationen, an 5 K aber in Silber für 12,125,820Rubel, und es betrugen damals die Termins- und Rentenschulden, nach Bank-Assignationen berechnet, 852,396,012 Rubel; die Rechnungen werden, nach-dem sie vom Reichsrathe zur Prüfung vorgelegt worden, am Schlüsse eines