Band 
Dritter Band.
Seite
128
JPEG-Download
 

128

Von den Staatspapkeren.

II. Das Tilgungswesen.

§. 8. Das Tilgungssystem Englands.

Eine der mächtigsten Stützen des Staatscredits ist ein wohlgeordnetesTilgungssystem; ohne ein solches würden die Staatsschulden sich endlich soanhäufen, daß der Staatsbankerott unvermeidlich sein würde; deßhalb ist auchjeder Staat darauf bedacht, einen Stock zu bilden, durch welchen die Staats-schulden nach und nach vermindert und endlich wohl gar <wenn auch freilich nurselten) gänzlich getilgt werden. Die ersten Spuren eines geregelten Tilgungs-systems scheinen sich in Holland zu finden, welches im Jahre 1655 die Zinsenseiner Schuld von 5 auf 4 K herabsetzte, um mit dem gewonnenen Procentjene nach und nach zu tilgen, was es binnen 21 Zähren zu bewerkstelligendachte; allein so wie in England das Anleihesystem seine Ausbildung und Fe-stigkeit erhalten hat, so hat sich auch das Tilgungswesen erst daselbst ausgebil-det und vervollkommnet. Vor dem Jahre 1716, namentlich unter WilhelmIII. und seiner Nachfolgerin Anna, gab es in England mehre von einanderabgesonderte, aus dem Ueberschuß der, zu Deckung der Zinsen, angeordnetenTaren gebildete Tilgungskassen; da aber dieser Ueberschuß häufig zu ganzandern Zwecken dienen mußte, so führte Walpole in dem eben gedachtenJahre eine neue Ordnung ein, erklärte jene Taxen, deren Dauer bis dahinstets nur auf gewisse Jahre bestimmt gewesen war, für immerwährend, undbildete aus ihnen einen Gesammt-Tilgungsstock, daß Alles, was man durchHerabsetzung der Zinsen der Staatsschuld, von 5 auf 4 A gewann, ausschließ-lich chem 8iuIiiuF Isunä überwiesen wurde. Allein das Tilgungswesen erlittseitdem wieder so manche Veränderung, daß Pitt im Jahre 1786 aufs neueeinen allgemeinen 8iuIciuA Isunä bildete, der alle Einnahmszweige in sichvereinte, wovon er 1 Million Pf. St. zur Tilgung, mittelst Einkaufs aufder Börse bestimmte, die Zinsen der eingekauften Capitalien und heimgefalle-nen Zeitrenten dazu schlug, und als Maximum des Anwachsens 4 MillionenPf. St. festsetzte. Im Jahre 1792 wich man aber wieder hiervon ab undkehrte zu dem alten Systeme zurück, für jede Anleihe einen eigenen Lilgungs-stock, von 1 H seines Nennwerths, zu bilden, womit sie regelmäßig nach 45Jahren get.lgt sein sollte; hierauf warf man abermals 1802 alle Tilgungs-capitalien zusammen, verstärkte sie noch mit 200,000 Pf. St., und bestimmte1 H der gesammten Staatsschuld als Normalfuß der Tilgung, ohne jedoch den8inkiiiA k'uuä in seinem Wachsthums zu beschränken. Im Jahre I81Swurde das System von 1786 und 1792 im Wesentlichen wieder angenom-men, um sowohl mehre Taxen herabzusetzen, als auch den 8inIciiiZ' Isimckauf ein Minimum beschränken zu können, ohne die Sicherheit der Staats-gläubiger zu gefährden. Sobald die Zinsen der eingelösten Schuld so hochgestiegen wären, daß sie die Zinsen der Staatsschuld von 1786 erreichten,sollte diese für getilgt erklärt, der 8!uIcinK 1?unrl aber für künftige Anleihen,ohne Erhebung neuer Taxen, in Bereitschaft gehalten werden. Indeß wurdeseit 1819 das bis dahin bedeutend angewachsene Capital desselben verschie-dentlich wieder zu andern Zwecken genutzt; die Regierung zog damals 12 Mil-lionen Pf. St. für den lausenden Dienst aus der Kasse, wodurch diese auf ZjMillion Pf. St. sank und überdieß entgingen ihr die Zinsen der eingelöstenCapitalien, welche die Regierung vernichtete. Das Parlament beschloß deß-