Von den Staatspapieren.
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binnen einer bestimmten Zeit angenommen werden, etwa in 24 Stunden, wennder Erfüllungstag auch noch 6 Wochen oder weiter entfernt wäre, so müßteder Empfänger, wenn er auf Vollzug des Geschäfts klagen wollte, unumgäng-lich beweisen, daß er der gemachten Bedingung völlig nachgekommen wäre, in-dem die Annahme der Offerte nothwendig erfordert wird. Ist aber im Schluß-briefe keine Zeit zur Annahme der Offerte bestimmt, so kann sich der Empfän-ger bis zum Erfüllungstage des Schlußbriefes zur Annahme bereit erklären,indem er diesen bis dahin genügend beantwortet, oder seine Einwilligung demOfferenten durch einen Notar überbringen läßt; diesem letzteren steht es hin-gegen gleichfalls frei, das Anerbieten zurückzunehmen, so lange es vomEmpfänger nicht unwiderruflich anerkannt ist.
§. 70, Die Erfüllung des Geschäfts,
Solche muß von beiden Seiten, in der Regel am Verfalltage geschehen,welchen entweder der Schlußzettel des Senfals, oder gewöhnlicher der Schluß-brief enthält und bestimmt; doch hat man dabei die unter den Kaufleuten ein-geführten Geschäftsausdrücke, sowie die Usancen der einzelnen Platze zu berück-sichtigen, weil sie in diesem Geschäft gewöhnlich die Stelle besonderer Gesetzevertreten
Wenn im Schlußbriefe die Erfüllung ineäio oder Ultimo des Monatsfestgesetzt ist, so heißt die Letztere: an dem Tage, womit der betreffende Monatendigt; mockia hingegen deute, in der Regel den 15, an, nach Platzgebrauchaber auch zuweilen den 14„ zuweilen den 16,
Nach ziemlich allgemein eingeführtem Gebrauche wird wahrend der Börse-zeit gekündigt, und die äußerste Erfüllungszeit ist um 6 Uhr Nachmittags.In Berlin müssen z, B. alle Zeitkäufe bis 6 Uhr Nachmittags erfüllt werden,und lautet der Schlußzettel auf tägliche Erfüllung, am Tage der Kündi-gung; diese muß spätestens um halb 2 Uhr Nachmittags geschehen sein.
Fallt der ursprüngliche Erfüllungstag auf einen Sonntag oder Festtag,so wird er dadurch abgeändert; Gesetze, oder, in Ermangelung derselben. Platz-gebrauche entscheiden alsdann, ob das Geschäft am letzten Werkeltage vor-her, oder am ersten Werkeltage nachher erfüllt werden müsse. In Londonund Frankfurt wird am letzten Werkeltage vorher, in Paris und aufandern Platzen am ersten Tage nachher liguidirt. Noch eine andere Clauselist, wenn beide Theile verschiedene Glaubensbekenner sind, wessen Festtag als-dann als entscheidend angenommen werden soll. In Berlin ist es gleichviel,ob beide sich zu einerlei oder zu verschiedenartigen Religionen bekennen; wennbei einem von beiden Theilen ein Festtag oder Sonntag (Sabbath) eintritt, soerfolgt die Erfüllung am ersten Werkeltage nachher. Nur bei Pramienge-schäften kann daselbst die Erklärung schon am letzten Werkeltage vorher ge-fordert-werden.
Eine andere, und zwar jederzeit h in ausschied en de Abänderung desursprünglichen Erfüllungstages kann durch Prolongation des Geschäfts vonSeiten der Interessenten selbst erfolgen. Solches geschieht gewöhnlich und amsichersten durch die Bemerkung auf dem Schlußbriefe: „prolongirt am (Da-tum und Jahr) auf weitere 4 Wochen"; der bisherige Zinsfuß wird. bei sol-chen Prolongationen gewöhnlich um ^ oder ^ Procent erhöht.