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Dritter Band.
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Von den Staatspapieren.

Die Berliner Börse ist, mit Ausnahme der Sonn - und Festtage, täg-lich von I bis 2 Uhr offen.

Die Frankfurter jeden Werkeitag von 12 bis 1 Uhr; hingegen dasbesonders gemiethete zweite Lokal auch am Sabbath, den Sonn- und Festtagen.

Die Londner Börse ist außer den Sonn- und Festtagen, zu welchen diedritten Tage der hohen Feste und der Aschermittwoch ebenfalls gerechnet wer-den, und mit Ausnahme des 1., 6., 2S., 29., 30. Januar, 2. und 24. Fe- 'bruar, 2S. März, 2Z. und 25. April, 1. und 29. Mai, I I., 24. und 29.Juni, IS. und 2b. Juli, 24. August, 2., 21. und 29. September, 18. und28. October, I., 4., 5., 9. und 30. November, 21., 2b. bis 28. December,wenn diese Tage nicht ohnehin auf einen Sonntag fallen, täglich von 1 l bis ZUhr geöffnet.

Die Pariser Börse ist, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, täg-lich von 2 bis 4 Uhr offen. Doch pflegt man auch schon vor Eröffnung derBörse Geschäfte auf den Mittelpreis zu machen, der sich auf ihr ergeben wird.Ware z. B. der Tagespreis der 5 K Renten um 2 Uhr 105 Fr. 20 Cent., um3 Uhr aber 105 Fr. vo Cent, so wäre der Stand für solche voraus gemachteSchlüsse los Fr. 4b Cent.

Die Wiener Börse ist. Sonn- und Feiertage ausgenommen, täglichvon 10 Uhr Morgens bis Nachmittags 2 Uhr geöffnet.

Wo es zulässig und gebräuchlich ist, auch außer der Börse Geschäfte inPapieren zu machen, da richtet sich die Schlußzeit nach den durch Platzvor-schriften oder Platzgebräuche eingeführten Geschäftsstunden.

§. .59. Ueber die Perfektion des Schlusses.

Wird das Geschäft durch Sensale gemacht, so ist es geschloffen, sobaldder Sensal es in sein Tagebuch eingetragen hat. Wo es üblich ist, daß Sen-sale sich eine Brieftasche halten, in welche sie die Schlüsse in der Kürze noti-ren, und sie erst nachher in ihr Tagebuch eintragen, da wird der Schluß erstdurch diese förmliche Eintragung perfect. Wird nach Platzgebrauch die Ui-bertragung des Schlußzettels als Zeichen der Perfection betrachtet, wie z. B.in Frankfurt a. M., wo der Sensal beiden Theilen einen gedruckten Schluß-zettel zustellen muß, den er mit Dinte oder Bleistift ausfüllt, wenn er gültigsein soll, so kommt Alles darauf an, daß der Schlußzettel an die rechte Personabgegeben ist und diese nicht sogleich den Protest dagegen erhoben hat.

In Paris ist das Geschäft perfect, wenn der neue Eigenthümer derJnscription von der Schatzkammer die Bescheinigung der von seinem Borgän-ger protokollarisch genehmigten Uebertragung eingehändigt erhalten hat.

Schließen die Interessenten, ohne Sensale, unter sich ab, so tritt diePerfection ein, sobald beide Theile ihre Schlußbriefe gegenseitig ausgetauschthaben. Der Verkäufer schickt nämlich dem andern Theile eine schriftliche odergedruckte, auch wohl lithographirte, von ihm ausgefällte Offerte in bestimm-ten, fest angenommenen gebräuchlichen Ausdrücken, und will dieser Andere aufdas Geschäft eingehen, so »herschickt er Jenem ein gleichmäßig abgefaßtes Ant-wortschreiben. Solche Schreiben nennt man Engagements-, oder imDeutschen gewöhnlich Schlußbriefe. Schriftlicher Abschluß ist also stetsin der Regel, und zwischen ordnungsliebenden und vorsichtigen Contrahente»kommt nirgends ein mündlicher vor.

Ist dem Schlußbriefe die Bedingung hinzugefügt, das Anerbieten solle