Band 
Dritter Band.
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Achtzehnte Abtheilung.

Ueber das Verfahren in Handelsstreitig-keiten.

>j. l. Wem die Entscheidung derselben zusteht.

Ä-uf mehren Handelsplätzen werden Handelsstreitigkeiten durch einen beson-ders privilegirten Gerichtsstand entschieden, der das Handelsgericht heißt,dessen bereits im ersten Bande, S. 52 f. Erwähnung geschehen ist, das ausKaufleuten und Rechtsgelehrten zusammengesetzt ist, und welchem, auf einemkürzeren als dem gewöhnlichen Rechtswege, Handelsstreitigkeiten zu entschei-den besonders obliegt. Deßhalb soll auch das Verfahren, wo es irgend mög-lich ist, bei den Handelsgerichten mündlich sein und sofort die Entscheidungdes streitigen Falles erfolgen; erfordert jedoch die Nothwendigkeit «in schrift-liches Verfahren, so soll die Entscheidungsfrist dennoch kürzer als gewöhnlichsein und nie ober nur in besondern Fallen, die eine Ausnahme von der Regelfordern, verlängert werden. Das sogenannte Hauptverfahren findet gar nichtdabei Statt, und auch die Rechtsmittel, das Endurtheil und die Hülfe sind sokurz als immer möglich. Die Handelsgerichte bestehen jedoch nicht überallund sind auch nicht allenthalben gleich; so z. B. bilden in Frankfurt a. M.und in Leipzig Abgeordnete des Stadtraths dasselbe, so daß es nicht wie inHamburg eine eigene für sich bestehende Behörde ausmacht. Da, wo keineeigens bestellte Handelsgerichte existiren, werden Handelsstreitigkeiten durchdie gewöhnlichen Landesgerichte oder Ortsgerichte entschieden, wenn nicht dieParteien es vorziehen, die Entscheidung derselben, aus eigenem Antriebe, sach-verständigen Kaufleuten, die sie zu Schiedsrichtern erwählt haben, anheimzu-stellen. Hierzu verpflichten sie sich durch einen schriftlichen Vertrag, das Com-promiß, worüber im ersten Bande dieses Werks, Seite 446 — 448 das Wei-tere nachzusehen ist, woselbst auch schon erwähnt wurde, daß an manchen Pla-tzen die Vorschrift besteht, bei Handelsstreitigkeiten zuvor die Ausgleichungderselben durch Schiedsrichter zu versuchen, ehe man die gesetzliche richterlicheEntscheidung derselben fordert. Solches muß z. B. in Frankreich nach Vor-schrift des Loste st« eoirnnervs geschehen, und auch im Badischen Handels-rechte, Tit. III. §. 51. ff. heißt es! „Feder Streit zwischen Handelsgesell-