29ö Acher das Verfahren m HmrdelsstrMgkeiten. . ^
schaftern in Gesellschasts-Angelegenheiten muß durch Schiedsrichter entschiede«Werde».
Bon dem schiedsrichterlichen Urtheil« kann Berufung (Appellation) ein-gelegt, oder auf Nichtigkeit geklagt Werde», wen» darauf nicht verzichtet wor-He» ist. Die Berufung geht an das Obergericht.
Die Ernennung der Schiedsrichter geschieht durch Privat-Urkunden; durchStaatsschreiberer-Urkunden; durch andere öffentliche Urkunden; durch Erklä-rung vor Gericht.
Die Parteien muffe» gleich bei der Ernennung der Schiedsrichter dieZeit bestimme», in welcher der Schiedsspruch gegeben werde» soll; werden siedarüber nicht einig, so wird sie von dem Richter bestimmt.
Wenn ein oder mehre Gesellschafter sich weigern, Schiedsrichter zu er-wählen, so werden diese von Amtswegen durch die Gerichtsbehörd« ernannt.
Die Parteien übergebe» ihre Papier« und Denkschriften den Schiedsrich-tern ohne alle Form eines gerichtlichen Verfahrens.
Derjenige Gesellschafter, welcher mit der Uebergsbe feiner Papiere undDenkschriften zögert, wird aufgefordert, sie in zehn Tagen zu bewirken.
Die Schiedsrichter können «ach Umstanden d« Frist zu Vorlegung derPapier« verlängern.
Wird sie nicht verlängert, oder ist auch die neue Ieiistist abgelaufen, sospreche» die Schiedsrichter auf die übergebenes Papiere und Denkschriften al-lein.
Sind die Meinungen getheilt, so müssen die Schiedsrichter einen Ob-mann, der den Ausschlag gebe, ernennen, falls er nicht durch den Schieds-Ver-trag zum Voraus schon bestimmt ist; können st« sich über die Wahl nicht eini-gen, so ernennt ihn die Gertchtsbehörde.
Zeder Schiedsspruch muß die Entscheidirngsgründs angebe«. Er wirdauf der Kanzlei des Gerichts hinterlegt. Darauf wird er durch einen Beisatz-befehl des Gerichtsvorstehers, ohne alle Veränderung, vollzugsreif erklärt,und in die Gerichtsbücher eingetragen. Der Vorsteher soll diesem Beisatzbe-fehl, ohne Bedingung und Beschränkung, rn Zeit dreier Tage von der Hinter-legung in der Kanzlei an, ertheilen.
Obige Verfügungen gelte» auch den Witwen, Erben und RechtsscSlgrr«der Gesellschafter." —
Aber auch da, wo bis Gesetze die Ernennung von Schiedsrichtern nichtausdrücklich verlangen, werden dies« sehr oft von den Richtern ernannt, «meinen streitigen Fall nach den Nsancsn zu entscheiden oder zu beurtheile«, ohnedaß jedoch dieser Entscheidung oder Beurtheilung gesetzliche Kraft beigelegtwird. Ein solches Gutachten wird Parere genannt, und die Darstellungdes streitigen Falles, worüber es gefordert wird, heißt die sziseis« kseti, dieBeschsffenheitserklärung der Sache.
§. 2. Wornach Handelsstreitigkeiten z« entscheiden sind.
An einigen Staaten bestehen eigens zu diesem Behuf eingeführte Gesetz-bücher (Handelsgesetzbuch, Handelscodep, Docks üs sommsres) oder Samm-lungen aller Gesetze und Verordnungen, welche durch die Regierungen in Be-treff der Handelssachen erlassen sind, nebst den seit lange bestehenden Gewohn-heiten und Gebräuchen, welche in solchen Fallen, wo jene nicht ausreichen, de-ren Stelle vertreten müssen. SMe Gesetzbücher oder Gesetzsammlungen nennt