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Vereine zum überseeischen Handel.
v) eine frühere Auflösung derselben in Antrag gebracht, ä) das Verfahren beider sodann zu bewirkenden Liquidation bestimmt, e) eine Veränderung in denStatuten beschlossen werden soll. und endlich k) wenn die Directoren und Aus-schußpersoNen in einer gemeinsamen Versammlung durch Stimmenmehrheit dieBefragung der Actionnaire für nöthig erachten. 7. Die Einladung zu die-sen Generalversammlungen wird vier Wochen vor Abbaltung derselben durchdie Direktion in den gelesensten öffentlichen Blattern bekannt gemacht. 8.Die Abstimmung geschieht entweder mündlich oder schriftlich, sowie es derVorsitzende der Natur der Sache angemessen findet. Stimmrecht hat jederActionnair in der Maße, daß wer 1 und nicht mehr als 4 Actien besitzt, eineStimme, wer über 4 und nicht mehr als 8 Actien besitzt. 2 Stimmen, werüber 8 und nicht mehr als 12 Actien besitzt, drei Stimmen, und wer über 12Actien besitzt. 4 Stimmen bei der Generalversammlung hat. Mehr als vierStimmen können in keinem Falle in einer Person vereinigt sein. Abwesendekönnen durch Bevollmächtigte stimmen. Jeder, der in der Generalversamm-lung selbst oder durch einen Bevollmächtigten erscheint, hat sich durch Vorzei-gung der Actie, der Letztere überdies durch eins genügende Vollmacht zu legi-timiren. Diejenigen Aktionnairs. welche weder persönlich noch durch Bevoll-mächtigte bei der General-Versammlung erscheinen, haben sich den Beschlüssenderselben stillschweigend zu unterwerfen. Diese werden jederzeit durch Stim-menmehrheit gefaßt und bei gleichen Stimmen gibt die des Vorsitzenden denAusschlag. 9. Die Leitung des Geschäfts wird durch ein aus 5 Gliedern be-stehendes Direktorium verwaltet. 10. Su gültiger Unterzeichnung der Firmader Compagnie ist die Unterschrift von 2 Directoren erforderlich. Die Actien-documente müssen von allen 5 Directoren unterzeichnet sein. 11. Dem Di-rektorium gegenüber wird die Gesammtheit der Aktionnairs durch 9 Ausschuß-personen repräsentirt, welche zuerst von der General-Versammlung erwähltwerben, und zwar dergestalt, daß in der Jubilatemesse nach Ablauf des zwei-ten Jahres 3 derselben durch baS Loos austreten und sofort von Jahr zu Fahr.bis bei Ablauf des fünften Jahres die Anciennitat entscheidet und den Austrittbestimmt. Die verbleibenden k Mitglieder besetzen die erledigten Stellen nachihrer Wahl, wobei die abgehenden aufs neue gewählt werden können. 12.Der Ausschuß versammelt sich in der Regel jährlich einmal in der leipziger Fu-bilatemeffe, um die Resultate der Bilanz des vorhergehenden Jahres einzuse-hen, von dem Zustande des Geschäfts im Allgemeinen Kenntniß zu nehmen unddann 2 Glieder aus seiner Mitte zu ernennen, welche die Uebereinstimmungder Bilanz mit den Büchern untersuchen, und nach Justisicirung derselben demDirektorium im Namen ihrer Kollegen schriftliche Decharge geben. 13. Soll-ten sich bei Untersuchung der Bilanz Zweifel oder nicht zu beseitigende Mei-nungsverschiedenheiten ergeben, so haben die zur Revision Deputirten zweiandere Ausschußpersonen, und das Direktorium ebenfalls zwei sachverständig«Männer aus der Kaufmannschaft als Schiedsrichter zu ernennen, welche danneinen Obmann Wahlen, um gemeinschaftlich die streitigen Punkte zu untersu-chen und darüber ohne weitere Appellation zu entscheiden. 14. Bei Ausmitte-lung der Resultate der zu betreibenden Geschäfte soll jede Illusion vermiedenwerden. Es ist daher der Direktion zur besondern Pflicht gemacht, bei Anle-gung der Bilanz nach den Grundsätzen zu Werke zu gehen, welche jeder solideKaufmann dabei befolgt, und alle noch zu realisirende Activen, es mögen nun