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Handelstractcite und Handelsverträge»
Art. 17. Kriegs-oder Schiffbaubebürfnisse, die in portugiesischen Hä-fen eingeführt werden möchten, welche die Regierung für sich anzukaufen etwaVerlangen trüge, sollen den Eigenthümern nach dem dafür geforderten Preiseohne Aufenthalt bezahlt werden, und sollen dieselben nicht gezwungen sein, dieWaaren für niedrigere Preise abzulassen.
Wenn die Portugiesische Regierung eine Ladung Waaren, oder auch nureinen Theil derselben, unter ihre Aufsicht und Verwahrung nimmt, sie magsolche kaufen wollen oder nicht, so soll sie, wahrend der Zeit, wo sich diesemihren Händen befindet, für jeden daran entstehenden Schaden und Verlust ver-antwortlich sein.
Art. 18. Die Großbritannischen Unterthanen sollen das Vorrecht ha-ben, wegen der im portugiesischen Gebiet zu bezahlenden Zollabgaben, Anwei-sungen geben zu können, und zwar unter denselben Bedingungen und gegendieselben Bürgschaften, welche die portugiesischen Unterthanen zu erfüllen undzu leisten haben. Die portugiesischen Unterthanen sollen dagegen dieselbenBegünstigungen und Vortheile an den Zollhäusern Großbritanniens genießen,wie die eigenen Unterthanen.
Art. 19. Alle und jede Waaren und Erzeugnisse, die von dem Boden,Manufacturen, Gewerbfleiße und Erfindungen portugiesischer Unterthanenoder des portugiesischen Gebiets herstammen, sollen in den Hafen und demGebiete Großbritanniens gegen dieselben Einfuhrzölle zugelassen werden, wel-che die am meisten begünstigten Nationen entrichten. Wird zu Gunsten engli-scher, im portugiesischen Gebiet einzuführender Waaren, eine Ermäßigung derZölle vorgenommen, so soll dasselbe englischer Seits bei den portugiesischenWaaren geschehen. Die Artikel, worauf solches Anwendung finden soll, sollennaher bestimmt werden.
Art. 90. Zucker, Kaffes und andere Produkte, die auch in britischenColonien erzeugt werden und von portugiesischer Seite zum Verbrauch nichteingeführt werden dürfen, sollen zur Beförderung des Handels zur Wiederaus-fuhr in den gesetzlich bestimmten Hafen des britischen Gebiets unter Verschlußgenommen werden, von den größeren Zollabgaben befreit sein und nur diekleinste Abgabe und die Verschlußkosten bezahlen.
Art. 21. Ein Gleiches soll in denjenigen Waaren, welche unter derBenennung! Britisch-OstindischeWaaren und W e st i n d i sch e P r o-dukte, wie z. W. Kaffee und Zucker, im portugiesischen Gebiet eingeführtwerden, und dort zum Verbrauch nicht zugelassen werden können. Stattfinden.
Art. 22. Der brasilianische Hafen St. Catharina wird als Freihafenerklärt.
Art. 23. Der Hafen von Goa ebenfalls, auch sollen in dieser Stadtund deren Gebiet alle fremden Religionssecten geduldet werden.
A rt. 24. Jeder Handelsverkehr mit den portugiesischen Besitzungen aufder Ostküste von Afrika (mit Ausnahme der Waaren, über welche von Por-tugal besondere Vertrage geschlossen sind) soll den britischen Unterthanen fürimmer eben so gestattet sein, wie er den portugiesischen Unterthanen in denHäfen und Meeren Asiens im Art. L. zugestanden ist.
Art. 25. Den britischen Kaufleuten wird von ihrem Könige gestattet,daß sie auf portugiesischem Gebiet das Recht erwerben, Factoreien oder Han-delscvrporationen zu errichten, ohne daß sie dadurch das Recht oder die Freiheu