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Handelstractate und Handelsverträge.
den verlieren, welche sie schon als Kaufleute oder Mitglieder incorporirter Ge-sellschaften besitzen oder künftig besitzen sollten. Würde irgend eine Handels-gesellschaft in den portugiesischen Besitzungen ausschließliche Rechte und Privi-legien besitzen, so soll dem Handel britischer Unterthanen dadurch kein Abbruchund Seine Beschränkung geschehen. Auch soll keiner andern Nation gestattetsein. im portugiesischen Gebiet Factoreien oder Handelscorporationen besitzenzu dürfen, ehe nicht britische Factoreien darin errichtet sind.
Art. 2S. Beide hohen Contrahenten sind übereingekommen, alle früherzwischen ihnen geschlossenen Vertrage untersuchen zu lassen und zu prüfen, obsolche fortzusetzen und zu erneuern sind. Die Bestimmungen über die Zulas-sung portugiesischer Weine in England und britischer Wollenwaaren im Por-tugiesischen sollen bleiben, so auch die früher zugestandenen Privilegien undZollbefreiungen, mit der Ausnahme, in den Schiffen der beiden Rationen dasEigenthum der Feinde des andern Landes ferner nicht versenden zu dürfen.
Art. 27. Die in gegenwärtigem Vertrage ausgesprochene, völlig gleich-gestellte Freiheit des Handels und der Schifffahrt erstreckt sich auf alle vor-kommende Waaren mit Ausnahme derjenigen Artikel, welche Eigenthum derFeinde der andern Macht oder zu den Kriegscontrebanden zu zahlen sind.
Art. 28. Unter verbotenen Waaren oder Contrebande werden nicht bloßWaffen, Geschütze. Doppelhaken. Mörser. Sprengbüchfen, Bomben. Grana-ten. Pulverwärüe. Brandkugeln. Laffetten. Musketenhalter, Patrontaschen,Pulver. Lunten. Salpeter. Kugeln, Piken, Schwerter. Sturmhauben, Helme.Küraffe. Hellebarden. Wurfspieße, Pjstolenhalfter. Degenkuppeln. Pferde undPferdegeschirre; sondern auch alle andern Artikel und Gegenstände, die in ei-nem früheren von Großbntännien oder PortugLl mit andern Mächten ge-schlossenen Vertrage als verbotene Waaren und Contrebande angegeben wor-den sind. verstanden. Waaren jedoch, die nicht zum Kriegsgebrauch oder alsWaffenstücke gearbeitet sind. oder als solche nicht gebraucht werden können,sollen nicht als Contrebande gelten, um so weniger, wenn solche zu andernZwecken verfertigt und gemacht sind; auch sollen sie nicht als verbotene Waa-ren erachtet und von den beiderseitigen Unterthanen ungehindert, auch nach demFeinde zugehörigen Plätzen verführt werden; ausgenommen diese wären bela-gert, blokirt oder zu Wasser und zu Lande berennt.
Art. 2S. Was von gestrandeten Schiffen, welche einer von beidencontrahirenden Machten oder deren Unterthanen zugehören, gerettet wird. sollentweder in der Sache selbst oder in dem daraus Gelösten zurückgegeben wer-ben, wenn es reclamirt wird, und soll bloß das Bergelohn und die verursachtenKosten zu erstatten sein; die gegenseitigen Unterthanen, welche aus solchenUnglücksfällen Vortheil ziehen wollten, sollen strenge bestraft werden.
Art. so. In den beiderseitigen Hafen und Landungsplätzen, und in dendaran liegenden Städten und Ortschaften, sollen keine Piraten ober Seeräu-ber zugelassen, diesen auch von den Unterthanen. Bürgern und Einwohnerndurchaus kein Vorschub geleistet werden, bei Androhung exemplarischer Bestra-fung beider, zum Beispiel für Andere. Piratenschiffe, nebst den darauf be-findlichen Ladungen, sollen, soweit sie entdeckt werden können, in die Häfen dercontrahirenden Mächte eingebracht, mit Beschlag belegt, und das Geraubtesoll den rechtmäßigen Eigenthümern oder den von ihnen Beauftragten zurück-gegeben werden; selbst wenn es durch Verkauf in fremden Besitz gekommen