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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge» 355

Art. 4. Es steht beiden contrahirenden Mächten frei» für sich, zumSchutze des Handels, Consuln zu ernennen, die im Gebiete der andern Machtwohnen; bevor indeß ein Consul als solcher handeln kann, soll er nach herge-brachter Form von der Regierung, bei welcher er angestellt ist, angenommenund zugelassen werden; wobei erklärt ist, daß, wenn sich derselbe eines wider-rechtlichen oder unziemlichen Benehmens gegen die Gesetze oder die Regierungdes Landes, wo er angestellt ist, schuldig machen sollte, er nach den Gesetzenbestraft werden soll, wenn diese über den Fall sprechen, oder er soll weggewie-sen werden, wobei die beleidigte Regierung der andern die Ursach, weßhalbsolches geschehen ist, anzuzeigen hat. Jeder contrahirende Theil kann nach ei-genem Ermessen diejenigen Platze bestimmen, auf welchen keine Consuln ange-stellt werben sollen.

Art. S. Nachdem dieser Vertrag von beiden Seiten ratisicirt ist unddie Ratisicationen ausgewechselt sind, soll er auf vier Jahre bindend und ver-pflichtend sein; die Ratisicationen sollen binnen sechs Monaten, wo möglichfrüher, ausgewechselt werden.

(Erneuert wurde er ISIS und 1827.)

§. S. Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Kö-nige Großbritanniens und dem beider Sicilien, unter-zeichnet zu London, den 2 s. Sept. ISIS.

Art. 1. Alle früher zwischen beiden Machten bestandenen Verträge, so-wie die darin enthaltenen Privilegien und Befreiungen, sowohl der britischenUnterthanen als gewisser Flaggen und Schifffahrt, sind durch diesen Vertragaufgehoben.

Art. 2. Der König beider Sicilien gewährt von jetzt an auch keinerandern Macht ferner die in diesem Vertrage aufgehobenen Privilegien undBefreiungen.

Art. S. Die britischen Unterthanen sollen innerhalb des Gebiets beiderSicilien keiner strengeren Untersuchung oder Visitation durch die Zollbeamtenausgesetzt sein, als die eigenen Unterthanen Sr. Sicilianischen Majestät.

Art 4. Die britischen Unterthanen, sowohl in Hinsicht ihrer Personals ihres Eigenthums, und der britische Handel, hinsichtlich aller Artikel des-selben, ohn« Rücksicht auf die Schiffe, durch welche sie eingeführt werden, sol-len eben so behandelt werden, und keine höheren Zölle und Abgaben zahlenals die am meisten begünstigten Nationen.

Art. 5. Die britischen Unterthanen können sich im Königreiche beiderSicilien aufhalten und darin reisen, ohne andern Polizeimaßregeln unterworfenzu sein, als die am meisten begünstigte Nation. Sie können Wohn- undWaarenhäuser einnehmen, über ihr Eigenthum unumschränkt verfügen, durchVerkauf, Tausch, Schenkung oder Testament. Sie sollen durchaus keine an-dern Taxen und Abgaben zu entrichten haben, als die Unterthanen der ammeisten begünstigten Nation. Sie sollen von allen Militairdiensten, sowohlzu Wasser als zu Lande, befreit sein; ihre Wohnhäuser, Waarenmagazine, so-wie Alles, was ihnen zugehört, soll keinen Ansprüchen ausgesetzt sein. Siesollen keinen beunruhigenden Nachsuchungen oder Besuchen unterliegen. Essoll keine eigenmächtige Untersuchung oder willkürliche Einsicht ihrer Handels-bücher, Papiere oder Rechnungen stattfinden, unter dem Verwände, solch« sei