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Dritter Band.
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354 Handelstractate und Handelsverträge.

fettig in britischen' oder in Schiffen der Vereinigten Staaten ausgeführt !werden.

An allen Fallen, wo auf die Wiederausfuhr der Landesproducte Mami-facturerzeugniffe des einen oder de§ andern Staates Rückzölle bestimmt sindober bestimmt werden, sollen diese einerlei Höhe haben, gleichviel auf was fürSchiffen in beiden Staaten die Ausfuhr geschieht, aus englischen oder ameri-kanischen; ist jedoch eine solche Wiederausfuhr aus amerikanischen Platzen auf ,einem britischen, oder aus dem Gebiete Großbritanniens auf einem amerika- ,nischen Schiffe vorgenommen, um die ausgeführten Waaren einer fremdenNation zuzuführen, so behalt sich jeder der beiden contrahirenden Staaten dasRecht vor, den Betrag des Rückzolles zu verändern oder zu vermindern.

Durch keine in diesem Artikel enthaltene Bestimmung soll der Verkehrzwischen den Vereinigten Staaten und den britisch-westindischen Besitzungen !

gestört werden, sondern jeder Theil soll im vollen Besitz der Rechte verbleiben, '

die darauf sich beziehend bestehen.

Art. S. Die amerikanischen Schiffe sollen in den britisch-ostindischenHauptniederlassungen, namentlich in Calcutta, Madras, Bombay, und Prinz-Wales-Jnsel, zugelassen und freundschaftlich empfangen werden; die Bürgerder Vereinigten Staaten können mit diesen Hauptniederlagen, mit allen Arti-keln, die in und aus dem genannten Gebiet ein- oder auszuführen nicht verbo-ten sind, Handel treiben, jedoch mit der Bestimmung, daß in Kriegszeiten undwahrend eines Krieges Großbritanniens mit einem andern Staate oder irgendeiner Macht, Kriegs- und Marine-Bedürfnisse, sowie Reiß, ohnespecielle Erlaubniß der britischen Regierung nicht ausgeführt werden dürfen.

Die Schiffe der vereinigten Staaten sollen weder einen andern noch hohemZoll oder Abgabe entrichten, als die am meisten begünstigten europäischen Ra-tionen, eben so sollen für die auf amerikanischen Schiffen ein- oder ausgeführ-ten Ladungen höhere oder andere Abgaben bezahlt werden, als andere ammeisten begünstigte Nationen für dieselben Artikel bezahlen. Jedoch ist hierbeiausdrücklich bestimmt, daß die Schiffe der Vereinigten Staaten von den ge-nannten Hauptniederlassungen keine Waaren nach irgend einem andern Hafenoder Platze verführen sollen, welcher nicht in den Vereinigten Staaten liegstum daselbst ausgeladen zu werden. Auch darf jene Erlaubniß nicht dahin aus-gelegt werden, daß den amerikanischen Schiffen gestattet sein sollte, irgendeine Art von Küstenhandel an dem britischen Küstengebiete zu führen; habendie amerikanischen Schiffe eine der gedachten Hauptniederlassungen der briti-schen Besitzungen in Ostindien erreicht und gehen von da aus mit ihren ur-sprünglichen Ladungen oder mit einem Theile derselben nach einer andern die-ser Hauptniederlassungen, so soll dieses keineswegs für Küstenhandel gelten.

Auch können diese Schiffe, um frische Lebensmittel einzunehmen, jedoch nicht,um Handel zu treiben, aus ihrer Fahrt von ober nach den britisch-ostindischenBesitzungen, nach oder von den Besitzungen des Kaisers von China segeln, aufdem Vorgebirge der guten Hoffnung, der Insel St. Helena, und andern imbritischen Besitz befindlichen Plätzen der afrikanischen und indischen Gewässeranlegen; hierbei ist jedoch zu bemerken, baß die Bürger der Vereinigten Staa-ten, in Betreff dieses Artikels, durchgängig den Gesetzen und Verfügungen derbritischen Regierung, wie solche von Zeit zu Zeit erlassen werden, unterwor-fen sein sollen.