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HandelstractaLe und Handelsverträge.
schen Festlande und auf Ceylon, gleich der am meisten begünstigten Nation imHandel zulassen; beiderseitige Unterthanen haben sich jedoch nach den in jederNiederlassung geltenden Verordnungen uüd Vorschriften zu richten.
Art. 2. Die Unterthanen und Schiffe der einen Nation sollen in denim indischen Meere liegenden Hafen der andern keinen Zoll oder Abgabe be-zahlen. die mehr als das Doppelte Dessen betragen, was von den Untertha-nen und Schiffen der Nation, welcher der Hafen gehört, bezahlt wird.
Bei Waaren, für welche noch keine Zollabgabe bestimmt ist. und die inSchiffen der Nation, welcher der Hafen zugehört, ein- oder ausgeführt wer-den. soll in keinem Falle der Zoll oder die Abgabe K K übersteigen.
Art. S. Die contrahirenden Machte machen sich verbindlich, daß keinederselben, nach diesem Vertrage, einen andern Vertrag mit einer der einhei-mischen Regierungen der indischen Machte eingehen solle, der einen Punkt ent-hielte, welcher entweder unmittelbar oder durch Auflegung unverhaltnißmäßi-ger Zölle, den Verkehr des Andern aus den Hafen solch einer einheimischen Re-gierung auszuschließen trachtete; wäre in einem der bis jetzt bestehenden Ver-träge ein Punkt enthalten, der solche Wirkung hervorbrachte, so soll dieserdurch gegenwärtigen Vertrag aufgehoben sein.
Vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages soll jeder contrahirende Theil,mit allen zwischen ihm und irgend einer indischen Regierung bestehenden Ver-tragen oder Verpflichtungen, den andern bekannt machen; dasselbe soll auch fer-nerhin bei allen neu abzuschließenden Vertragen der Art geschehen.
Art. 4. Beide hohe Contrahenten verpflichten sich gegenseitig, die ge-messensten Befehle, sowohl an die Civil- und Militairbehörden, als an ihreKriegsschiffe zu erlassen, die in den Artikeln i, 2 und L aufgestellte Freiheitdes Handels zu respectiren und in keinem Falle den ungehinderten Verkehrder einheimischen Nationen des indischen Archipels mit den Häfen einer jedender beiden contrahirenden Machte zu stören, oder den der beiderseitigen Unter-thanen mit den Häfen der indischen Mächte.
Art. 5. Desgleichen wollen beide hohe Contrahenten Vorkehrungenzur wirksamen Unterdrückung der Seeräuber in jenen Meeren treffen und inkeinem Falle gestatten, daß die von den Seeräubern weggenommenen Kauffahr-teischiffe in irgend einem Theile ihrer Besitzungen ausgesetzt oder verkauft wer-den dürfen.
Art. S. Beide Regierungen wollen ihren Beamten und Angestellten inIndien Befehle ertheilen, daß auf keiner der Inseln des indischen Archipels neueAnsiedelungen errichtet werden sollen, ohne vorher von den Regierungen inEuropa dazu ermächtigt zu sein.
Art. 7. Die molukkischen Inseln, namentlich Amboina. Banda undTernate. sowie was unmittelbar mit diesen zusammenhängt, sollen von den inden Artikeln 1. 2. s und 4 enthaltenen Bestimmungen so lange ausgenommenbleiben, bis es die Niederländische Regierung für dienlich finden wird, denAlleinhandel mit Gewürzen aufzuheben; doch wenn gedachte Regierung, ehediese Aufhebung erfolgte, irgend einer andern Nation und deren Unterthanen,die nicht zu den indischen Regierungen gezahlt werden, einen Handelsverkehrmit den genannten Inseln gestatten sollte, so sollen die britischen Unterthanenunter ganz gleichen Bedingungen ebenfalls zugelassen werden.
Art. 8. Se. Majestät der König der Niederlande tritt Se. Majestät
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