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Hcmdelstractate und Handelsverträge»
dem Könige von Großbritannien alle seine Ansiedelungen auf dem indischenFestlande ab und entsagt zugleich allen in Bezug auf solche besessenen und ge- !
«offenen Borrechte und Begünstigungen.
Art. S. Die Factorei des Forts Marlborough, sowie alle englischenBesitzungen auf der Insel Sumatra» werden dagegen hierdurch an Se. Maje-stät den König der Niederlande abgetreten und sollen in Zukunft auf dieserInsel keine britische Niederlassung errichtet, auch von britischen Behörden keinVertrag mit einem der daselbst eingebornen Fürsten, Oberhaupts oder aufderselben liegenden Staate abgeschlossen werden.
Art. 10. Stadt und Festung Malacca werden an Großbritannien ab-getreten, und soll von Niederländischer Seite auf der Halbinsel Malacca das-selbe beobachtet werden, wozu sich Großbritannien auf Sumatra verpflich-tet hat.
Art. 13. Alle gegenseitig abgetretenen Colonien, Besitzungen und Nie-derlassungen sollen bis zum 15. März 1825 übergeben werden, die Befesti-gungen verbleiben in demselben Zustande, in welchem sich solche bei der Be-kanntmachung dieses Vertrages befinden: doch soll keine Anforderung wegenGeschütz, Kriegs- und andern Verrathen, die in denselben gelassen oder mit-genommen, noch wegen rückständiger Einkünfte ober Regierungsunkosten ge-macht werden. ^
Art. 1S. Betreffend die Rechnungen und Anforderungen seit der Re-stauration der Insel Java und anderer niederländischen Besitzungen in Indien,wie der in einer Convention am 24. Juni 1817 von den Commiffarien beider ,Nationen festgestellten, so sollen diese gänzlich geschlossen, und vor Ablauf de§ kJahres 1825 durch eine zu leistende Zahlung von 10v,vll0 Pf. St,, die inLondon für Rechnung der Niederlande gemacht werden soll, abgefunden sein.
Art. 17. Die Ratifikation dieses Vertrages soll spätestens innerhalb s iMonaten in London erfolgen. !
§. 8. Handelsvertrag zwischen Großbritannien und Däne- ,mark, am 1 S. Juni 1 8 2 4 zu London unterzeichnet. !
Art. 1. Vom I.Auli 1824 an sollen die Schiffe beider Nationen beiihrem Ein- oder Auslaufen in den gegenseitigen Häfen keiner andern oder hö-her» Zoll- und sonstigen Abgabe unterworfen sein, als die eigenen Schiffe bei-der Machte.
Art. 2. Alls Erzeugnisse, Produkte und Manufacturwaaren, die ineinem der beiden Mächte angehörenden Gebiete entsprungen sind und gesetzlichin dem andern eingeführt werden dürfen, sollen in den einem jeden Staate izugehörigen Schiffe ein- oder ausgeführt werden dürfen. ^
Art. s. Alle Erzeugnisse, Products und Manufacturwaaren, die nicht ^aus britischem Gebiete herstammen, und nach den Gesetzen in die dänischenHäfen eingeführt werden dürfen, sollen auf britischen Schiffen nur diejenigenZölle und Abgaben entrichten, welche davon gegeben werden müßten, wenn ßeauf dänischen Schiffen eingingen. Dasselbe soll auch bei allen solchen, nichtaus Dänemark Herstammenden Artikeln stattfinden, wenn diese in englischeHäfen durch dänische Schiffe eingeführt werden.
Art. 4. Alls Waapen, die gesetzlich in den beiderseitigen Häfen einge-führt werben dürfen, es geschehe dieses auf Nationalschiffen oder auf denen