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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

daß ein oder mehre Artikel unter den Contrahenten abgeschlossen werden soll-ten, so wird hiermit bestimmt, daß jeder sonach übereingekommen« Artikel alsein Theil dieses Handelsvertrages betrachtet werden soll,

Art. s. Dieser Vertrag ist vom Tage der Unterzeichnung an auf dieDauer von zehn Jahren abgeschlossen worden, und fernerweit auf zwölf Mo-nate und soll es jedem contrabirenden Theile freistehen, diesen Vertrag auf-zuheben, und nach Ablauf der zehn Jahre dem Andern Anzeige davon zumachen; nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn einer oder der andere Theildiese Anzeige erhalten hat, soll alsdann der Vertrag sein Ende erreicht haben.Doch wird allezeit dabei als übereingekommen verstanden, daß, wenn eineoder zwei der hanseatischen Städte, nach Ablauf dieses zehnjährigen Vertra-ges, eine Anzeige wegen beabsichtigten Aufhörens desselben geben oder erhaltenmöchten, derselbe nichts destoweniger in voller Kraft und Wirksamkeit fürdiejenige oder diejenigen daran festhaltenden hanseatischen Städte bleiben solle,welche deßhalb eine Anzeige weder gemacht noch erhalten haben.

Art. lo. Der Vertrag soll ratificirt und die Ratisicationen sollen bin-nen einem Monat, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

§. tl. Handels- und Commercialtractat zwischen Groß-britannien und Frankreich, unterzeichnet zu London den 2 6.

Januar 1826,

Art, t. Französische Schiffe, welche von französischen Häfen kommen,oder nach französischen Häfen auslaufen, oder verballastet aus irgend einemHafen kommen oder nach solchem segeln, sollen weder bei der Ankunft noch beidem Abgänge in den Hafen des vereinigten Königreichs irgend ein höheresTonnengeld, Hafengeld, höhere Abgabe» wegen Leuchtthürmen, höhere Loot-fengelder, Quarantaine ober andere ähnliche Unkosten und Abgaben, sie seienund heißen wie sie wollen, erlegen, als wie solche von britischen Schiffen, beiReisen und Fahrten von gleicher Beschaffenheit, gegenwärtig und künftig ent-richtet werden, wenn sie in den Häfen des vereinigten Königreichs ein- oderauslaufen; umgekehrt soll dasselbe auch von britischen Schiffen gelten, welch«französische Hafen besuchen, die gedachten Abgaben mögen nun einzeln odervereint in einer Abgabe zusammen erhoben werden. Der König von Frank-reich behält sich vor, dergleichen Abgaben oder Abgabe festzusetzen und zwar indenselben Verhältnissen, wie solche in den vereinigten Königreichen Großbri-tanniens angesetzt sind; und um die Lasten und Abgaben, welche auf derSchifffahrt beider Lander liegen, zu erleichtern, sollen diese in Frankreich ineben dem Maße verringert werden, wie solches in den Häfen des vereinigtenKönigreiches geschieht.

Art. 2. Waaren, die gesetzlich in den britischen Hafen aus französischeneingeführt werden dürfen, sollen, wenn diese Einfuhr auf französischen Schif-fe» geschieht, keinen höheren Zollabgaben unterworfen sein, als wenn dieseauf englischen Schiffen eingebracht würden; umgekehrt sollen britische Schiffedieselben Begünstigungen in französischen Häfen genießen. Die Produkte ausAsien, Afrika und Amerika, deren Einfuhr weder aus den gedachten Erdthei-len, noch aus andern Ländern auf französischen, britischen oder andern Schif-fen in den Hafen des vereinigten Königreichs zum innern Verbrauch erlaubtist, und nur zum Depot unter Verschluß zur Wiederausfuhr gestattet wird.