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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

geführt werden, wie dieses umgekehrt derselbe Fall sein soll; Waaren, die inden Hafen von Hamburg, Lübeck und Bremen gesetzlich auf Nativnalschiffenein- oder ausgeführt werden können, dürfen auf gleiche Weise aus den Häfenvon den freien Städten auf britischen Schiffen ein- und ausgeführt werden.

Art. S. Alle Waaren, welche in den Hafen des vereinigten Königreichsunmittelbar aus den Häfen der freien Städte eingeführt werden dürfen, sollengleiche Zollabgaben entrichten, die Einfuhr auf Schiffen Großbritanniens oderder freien Städte; ebenso sollen alle Waaren, die gesetzlich aus dem vereinig-ten Königreiche ausgeführt werden dürfen, dieselben Ansprüche auf Ausfuhr-prämien, Rückzöllc und Befreiungen haben, die Ausfuhr geschehe auf britischenoder hanseatischen Schiffen. Dieselbe Reciprocität soll auch in den Häfen derfreien Städte in Bezug auf Waaren, die auf britischen Schiffen in einem oderdem andern der genannten Häfen gesetzlich ein- oder ausgeführt werden dürfen,stattfinden.

Art. 4. Von keinem der contrahirenden Theile, noch von einer Han-belscompagnie. einer Corporation, oder von den in ihren Namen fungirendenund angestellten Agenten, soll weder mittet- noch unmittelbar irgend eine Be-vorrechtung oder ein Vorzug beim Einkauf irgend eines Erzeugnisses, derProducts oder Manufacturwaaren der respectiven Staaten, oder bei der Aus-fuhr, mit Beziehung auf die Nationalität des Schiffes, welches die Waareausführt, ausgeübt werden.

Art. S. Rückflchtlich des geringern Gebietes der freien Hansestädte undder engen Handels- und Schifffahrts-Verbindungen, die unter solchen beste-hen, wird festgesetzt, daß jedes Schiff, welches in einem der Häfen der freienStädte gebaut worden ist, und ausschließlich von einem oder mehren Bürgernderselben besessen wirb, dessen Capitain gleichfalls Bürger, sowie drei Vier-theile des Schiffsvolks Unterthanen oder Bürger einer der gedachten Städteoder irgend eines Staates, welcher Mitglied des deutschen Bundes ist, auf sol-che Weise erbaut, zugehörig und zur Fahrt ausgerüstet, als ein Hamburger,Lübecker oder Bremer Schiff betrachtet werden und gelten soll.

Art. S. Jedes Schiff, dessen Ladung Eigenthum einer der drei freienhanseatischen Städte ist, und aus einem Hafen derselben nach den HäfenGroßbritanniens kommt, soll nach der Absscht dieses Vertrages als ein solchesbetrachtet werden, welches aus dem Lande kommt, wo es zu Hause ist; undjedes britische Schiff, und dessen Ladung, welches mit den Häfen der freienStädte mittelbaren oder unmittelbaren Handel treibt, soll ebenso und auf glei-chen Fuß als hanseatisch betrachtet werden.

Art. 7. Weder in einem noch dem ändernder contrahirenden Staatensoll von dem Vermögen derjenigen Unterthanen und Bürger, die sich aus ei-nem Staatsgebiete in das andere begeben, sowie auch auf Erbschaften, einehöhere oder andere Abgabe erhoben werden, als solche seither in ähnlichenFällen entrichtet und erhoben worden sind.

Art. 8. Die Contrahenten behalten sich vor, wegen Zusatz-Artikeln zudiesem Vertrage übereinzukommen, sowohl zur Erleichterung und Ausdehnungdes bereits unter heutigem Tags Beschlossenen, als auch in Betreff der Han-delsverbindungen ihrer Unterthanen und Besitzungen, sowie ihrer Bürger undGebiete, allein stets nach den Grundsätzen der Reciprocität und mit Abwägunggleicher Vortheile, wie die Umstände solche mit sich bringen; und auf den Fall,