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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

betreffend, die Erzeugnisse des Bodens oder der Manufakturen des vereinigtenKönigreichs oder dessen Gebiets sind, jedoch diejenigen ausgenommen, derenEinfuhr verboten oder nur dann erlaubt ist, wenn solche aus Landern kom-men, die unter französischer Botmäßigkeit stehen. Da gegenwärtig alle Waa-ren, welche Erzeugnisse fremder Länder sind, in Schiffen dieser Lander, mitAusnahme der, auf besonderm Verzeichnisse angegebenen Artikel, welche bloßauf britischen Schiffen in britischen Colonien einzubringen erlaubt sind, einge-führt werden dürfen, so behielt sich Se. Majestät von Großbritannien dasRecht vor, jener Liste diejenigen Artikel hinzuzufügen, welche Erzeugnisse desfranzösischen Gebiets sind und dem Handel wie der Schifffahrt der Untertha-nen der contrahirenden Mächte nach den Colonien frei gegeben werden können,um die geh örige Reciprocität herzustellen.

2 ) Es soll französischen Schiffen zugestanden sei», aus allen Coloniendes vereinigten Königreichs (mit Ausnahme der Besitzungen der ostindischenCompagnie) jede Art von Waaren auszuführen, welche den englischen Schiffenaus diesen Colonien auszuführen gesetzlich nicht verboten ist, und sollen wedervon den Schiffen noch von den Waaren andere oder höhere Abgaben erhobenwerden, als welchen die englischen Schiffe unterworfen sind, wenn sie derglei-chen Waaren ausführen, oder welche auf die Waaren selbst gelegt sind; undsollen dieselbe,, gleiche Anspräche auf Ausfuhrprämien, Stückzölle und jede an-dere Befreiung machen können, wie britische Schiffs bei gleicher Ausfuhr zumachen berechtigt sind oder sein werden.

Gleiche Erleichterungen und Vorrechte sollen zur Gleichstellung in allenfranzösischen Colonien bei der Ausfuhr durch britische Schiffe diesen gewährtwerden, sowie jeder Gattung von Waaren, welche in andern als französischenSchiffe» auszuführen nicht verboten ist.

Beide vorstehende Ausatzartikel sollen dieselbe Kraft und Geltung haben,als wenn solche Wort für Wort in diesen heute unterzeichneten Handelsver-trag aufgenommen wären. Solcher soll ratificirt und die ratificirten Exem-plare sollen gegen einander ausgewechselt werden.

London, den 27. Jan. 1826.

Durch einen Befehl des Schatz-Amtes vom 2S. März 1826 wurde dieWeisung gegeben, daß vom L. April 1826 an die in diesem Vertrage enthal-tenen Bestimmungen in Betreff der Zoll- und Abgaben-Bevorrechtungen undRückprämien in den Hafen Großbritanniens und vom 1. October 1826 inden Colonien in Wirksamkeit kommen sollten.

§. 12. Freundschafts-, Handels- und S ch ifff ah r t s - W er-trag zwischen Großbritannien und den vereinigten Staa-ten von Mexiko, vom 26. Dec. 182 6.

Art. 1. Zwischen den in Europa liegenden Besitzungen Großbritanniensund den Vereinigten Staaten von Mexiko soll gegenseitig freier Handel beste-hen. Die Einwohner beider Lander sollen die Freiheit haben, mit ihrenSchiffen und Ladungen alle Platze und Flüsse beider Staaten ungehindert zubesuchen, nur mit Ausnahme derer, in welche fremde Schiffe nicht einlaufendürfen; die Kaufleute und Handeltreibenden beider Rationen können in bei-den Ländern Wohnungen und Waarenhäuser miethen oder erwerben und solle»des vollkommensten Schutzes der Regierungen genießen. Der Kustenhandelist nur den Küstenfahrzeugen jeder Nation für sich erlaubt.