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Handelstractate und Handelsverträge.
Art. 2. Die Einwohner von Mexiko sollen auch in den britische»/ au-ßerhalb Europa gelegenen Besitzungen dieselbe Handelsfreiheit genießen, wel-che irgend einer andern Nation bewilligt ist oder künftig bewilligt wird.
Art. S. Von keiner Gattung der Erzeugnisse des Bodens oder der Ma-nufakturen beider Länder soll gegenseitig ein höherer oder anderer Zoll erho-ben werden, als von den Erzeugnissen anderer Lander in jedem Staate erhobenwird, sowie auch gegenseitig keine Ausfuhrverbote bestehen sollen, die sich nichtauch auf alle andern Nationen erstrecken.
Art. t. Hinsichtlich der Abgaben und Unkosten wegen der Tonnen-,Leuchtfeuer-, Hafengelder, Lootsengebähren und des Bergelohns, bei vorfallen-den Seeschaden und Schiffbrüchen, sollen die gegenseitigen Schiffe den eigenengleichgestellt werden.
Art. 6. Die Zölle und Abgaben sollen sich gleich bleiben, die Einfuhrgeschehe in beiden Ländern in britischen oder mexikanischen Schiffen; eben das-selbe gilt auch von der gegenseitigen Ausfuhr, so wie auch die Ausfuhrprä-mien und Stückzölle in beiden Staaten gewährt sein sollen, gleichviel ob dieVerschiffung auf britischen oder mexikanischen Schiffen geschieht.
Art. 7. Ein britisches Schiff soll dasjenige sein, was innerhalb derbritischen Besitzungen gebaut, oder nachdem es durch britische Kriegsschiffeoder Kaper den Feinden Britanniens abgenommen und von dem Prisengerichtgesetzlich condemnirt, oder wegen Sklavenhandel aufgebracht und conbemnirtwurde, nach dem in Großbritannien bestehenden Herkommen verliehen, aus-gerüstet und mit Register versehen ist. Eben so sollen alle in Mexiko erbauteSchiff-, oder die unter denselben Umständen genommen und condemnirt wur-den, welche das Eigenthum eines oder mehrer mexikanischen Bürger sind, undderen Mannschaft zu drei Viertheilsn aus mexikanischen Bürgern besteht, alsmexikanische Schiffe betrachtet werden, wenn in ganz besondern Fällen die Ge-setze nicht deßhalb Ausnahmen veranlassen. — Jedes Schiff, das zu dem vor-stehend gedachten Handel berechtigt ist, soll mit einem Registerschein, einemPaß oder Seebrief, der von der zustehenden Landesbehörds ausgestellt seinmuß, versehen sein, in welchem der Name und Stand, sowie der Wohnortdes Eigenthümers oder Rheders des Schiffes angegeben ist, oder wer derEigner und welche die Rheder sind, so genau solches nur angegeben werdenkann; zugleich ist auch der Name des Schiffes, dessen Tonnengehalt, seineBauart und Größe, seine besondern Eigenthümlichkeiten und Beschaffenheitnach Umstanden anzugeben; und gilt diese Bestimmung gegenseitig.
Art. 8. Die britischen Kaufleute, Schiffscapitaine u. s. w. können immexikanischen Gebiete ihre Angelegenheiten selbst besorgen oder durch Makler,Factore, Agenten oder Translateurs besorgen lassen, dürfen sich jedoch keinerandern solcher Personen dazu bedienen, als die von den Mexikanern dazu ver-wendet werden, sollen ihnen aber auch nicht mehr als diese dafür entrichten;Käufer und Verkäufer können die Preise der Waaren bestimmen und diese sobehandeln, wie sie es für gut befinden. Gleiche Rechte haben auch die mexi-kanischen Bürger in Großbritannien. In allen vorkommenden Fällen sowiein Rechtsangelegenheiten haben die gegenseitigen Landesbewohner gleichenSchutz und gleiche Rechte wie die eigenen.
Art. s. In Betreff der Verfügung über ihr Vermögen haben beider-seitige Bürger und Unterthanen volle Freiheit und hinsichtlich der Vermal-