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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge

Die im Königreich Polen von preußischem Getreide zu erhebenden Abga-ben sollen diejenigen nicht übersteigen, welche im Preußischen von PolnischemGetreide erhoben werden.

Zollämter.

Art. 12. In Rußland werden die Aollstätten zu Georgenburg und Po-langen für Zollämter erster Klasse und also «nr befugt erklärt, alle Gegen-stände, deren Einfuhr durch die jedesmal gültigen Tarife nicht verboten ist odernoch verboten werden möchte, jedoch mit Ausnahme des Rums, Arraks oderRaks, der Branntweine, Tücher, Halbtücher und Castmire, anzunehmen undschließlich abzufertigen. Die Einfuhr der nicht allgemein verbotenen Waarensoll nach demselben Abgabensabe und unter denselben Bedingungen erfolgen,welche die Landesgesctze bei der Einfuhr dieser Waaren in die Ostseehäfen be-stimmen. Wenn ein neues allgemeines Verbot im Russischen Reiche stattfin-det, so erstreckt sich solches auch auf die Zollämter Georgenburg und Polangen,Art. l L. Zwischen Preußen und dem Königreiche Polen sollen die nach.stehend genannten Zollämter erster Klaffe lHaupt-Iollamter) eingerichtetwerden:

in Preußen:Schmalleninken.Stallupöhnen.Johannisburg.Neidenburg.

Thorn.

Strzalkowo.

Poyorzelice.

Podkoje bei Skalmierzyae.Podciomze.

Landsberg.

in Polen:Kuscharskini.Wirballen.

Kollno.

Mlawa.

(Polnisch Lribitsch.

(Nieszawa.

sSluzewo.

Slupze.

Peisern.

Kalisz.

Wieruszow.Prauska.

Art. 11. Die Zollämter erster Klaffe im Königreiche Polen habe» dieBefugniß, alle Gegenstände eingehen zu lassen, deren Einfuhr durch die Tarifedieses Reichs nicht allgemein verboten ist, oder noch verboten wird.

Art. 1b. Binnen drei Monaten, vom Lage der Ratisication an, wirdman sich über die Einrichtung einer hinlänglichen Anzahl von Zollämtern zwei-ter Klaffe verständigen, welche die Befugnisse haben sollen, den kleinen und na-mentlich den täglichen Verkehr der Grcnz-Ortschaften zu erleichtern.

Au diesem Ende sollen folgende Gegenstände von allen Abgaben befreitsein: Futterkräuter,-Heu, Stroh, frische Gemüse, rohe Cichorien, Rüben jederGattung, Geflügel und kleines Wildpret aller Art, frische Fische, Eier undMilch, Brenn- und unbearbeitetes Holz, welches zu Lande verfahren wird undnicht zum Verschiffen bestimmt ist, Reisig und Besen, Flechtweiden, Rohr oderSchilf, Sand, Thon, Mergel, Torf, frische Fruchte.

Grenzverkehr.

Art. lk>. Jngleichen soll der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenz-bewohnern Preußens und Polens, die sich in Geschäften oder zum Besuch derJahrmärkte auf das Gebiet des andern Staates begeben, nach Möglichkeit er-leichtert werden.