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Handelstracrate und Handelsverträge.
belegt würbe, so soll nach dem Grundsätze strenger Billigkeit auf diejenigenContracte Rücksicht genommen werden, welche vor diesem Werbote oder derneuen Abgaben-Erhöhung zwischen den beiderseitigen Unterthanen abgeschlossenwurden.
Einfuhr.
Art. 9. Die Einfuhr aller Handelsgegenstände aus den Staaten bei-der Machte wird nach den allgemeinen Bestimmungen der jedesmaligen, wäh-rend der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in den resp. Staaten bestehendenAbgaben-Erhebungsrollen behandelt werden. Was dagegen in besonder» be-reits geschlossenen oder noch zu schließenden Verträgen von der einen oder derandern Seite einer dritten Macht zugestanden ist oder künftig zugestandenwerden dürfte, kann aus diesem Grunds nicht in Anspruch genommen werden.
Getreide.
Art. lo. Für das aus Rußland und Polen auf der Weichsel und demRiemen einzuführende Getreide sollen nur folgende Abgaben und zwar gleichbeim Eingänge entrichtet werden:
für den Berliner Scheffel Weizen, trockene Hälsenfrüchte oder andere un-ter s> nicht genannte Getreide Gattungen für den Eingang und Durchgang2 Sgr. oder für die Last, zu 90 Scheffel gerechnet. 4 Thlr.;b) für den Berliner Scheffel Roggen. Gerste und Hafer nur für den Durch-gang A Sgr. ober für die Last von so Scheffeln 1 Thlr.
Die unter n genannten Getreidegattungen können Lastweise zum Ver-brauch im Innern von den Anmeldungs-Punkten Thorn und Schmalleninkenan, in allen Städten an der Weichsel und dem Riemen bis zu den Häfen vonDanzig. Elbing. Königsberg und Memel, diese mit einbegriffen, ohne irgendeine mittelbar oder unmittelbar zum Nutzen des Staates auferlegte Abgabeoder Steuer verkauft werden. Gehen jedoch diese Getreidegattungen in dieBrahe, so unterliegen solche der allgemein für dieselben festgesetzten Eingangs-Abgabe, nach Abzug dessen, was für selbige bei ihrem Eingänge auf derWeichsel bereits bezahlt ist.
Die unter d erwähnten Getreide-Arten können, den Fall der Durchfuhrausgenommen, nur in soweit während der oben bezeichneten Fahrt und in dengedachten 4 Häfen verkauft werden, als davon die für dieselben allgemein fest-gesetzte Eingangs-Abgabe, entweder an dem Grenz-Aollamte oder an einerSteuerstelle im Innern berichtigt sein wird. Der Eigenthümer dieser Ge-treide-Arten sind verpflichtet, entweder in baarem Gelde ober in annehmbarenPapieren für den Betrag des Unterschiedes zwischen der Eingangs- und Durch-gangsabgabe Sicherheit zu leisten, welche ihnen zurückgegeben wird, sobalddiese Getreidearken einem als Bürger angesessenen Kaufmanne zur Verfügunggestellt oder verkauft sind. Dieser haftet alsdann allein der Regierung fürdie Ausfuhr oder für die Bezahlung der Eingangsabgabe.
Art. ll. Von dem auf allen andern Punkten der Preußischen Grenz«eingeführten Getreide wird diejenige Eingangsabgabe erhoben werden, womitsolches allgemein in der jedesmaligen, während der Dauer dieses Vertragesfür die sieben östlichen Provinzen gültigen Abgaben-Erhebungsrolle belegt ist.
Eben so werden für das aus Preußen nach Polen und Rußland einge-führte Getreide die allgemeinen Abgabensätze der Russischen und PolnischenTarif-Satze bezahlt werden.